Die Kontenplünderung kann als Untreue strafbar sein[26] und damit zur Unterhaltsverwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB führen.[27]

Die Hürden der "Verwirkung" nach § 27 VersAusglG und § 1381 BGB hingegen sind deutlich höher und werden eher nicht erfüllt sein.[28]

[27] MüKo-BGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, § 1579 Rn 49.
[28] Zu einem Ausnahmefall betreffend § 27 VersAusglG AG Köln NJW-Spezial 2014, 678.

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