Bis zum Stichtag Endvermögen erfolgt keine Rückzahlung, allerdings verbraucht die Frau vom abgehobenen Geld 5.000 EUR, die Rückzahlungsansprüche werden daher bilanziert.
AV Mann: 0 EUR
EV Mann: 15.000 EUR zzgl. Rückzahlungsanspruch 5.000 EUR
Zugewinn: 20.000 EUR
AV Frau: 0 EUR
EV Frau: 10.000 EUR abzgl. Rückzahlungsverpflichtung 5.000 EUR
Zugewinn: 5.000 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch Frau: (20.000 EUR – 5.000 EUR) : 2 = 7.500 EUR, gleichzeitig muss sie die 5.000 EUR zurückbezahlen; die Frau hat am Ende 12.500 EUR, der Mann allerdings auch nur noch 12.500 EUR, die ausgegebene Summe geht also hälftig zu seinen Lasten!
Würde man im Beispiel 4 die Rückzahlungsansprüche nicht in die Vermögensbilanzen einstellen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Allerdings muss bei der Berechnung des Zugewinns der Frau an § 1375 Abs. 2 BGB gedacht werden, sodass sich deren Zugewinn im Idealfall für den Mandanten doch wieder auf 10.000 EUR erhöhen lässt.
In der Tat ist es also, wie die Beispiele 1 bis 3 zeigen, oft (aber eben nicht immer) müßig, über Bestehen und Höhe eines Rückzahlungsanspruchs zu streiten (und diesen gerichtlich klären zu lassen), jedenfalls dann, wenn die Abhebung vor dem Stichtag Endvermögen erfolgt ist, weil das wirtschaftliche Ergebnis oft unabhängig davon ist, dass und in welcher Höhe man diese Ansprüche bilanziert. Relevant ist die Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs und ggf. auch dessen gerichtliche Klärung aber jedenfalls, wenn
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Gütertrennung besteht oder eine Scheidung (und damit auch der Zugewinnausgleich) nicht beabsichtigt ist |
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die Rückzahlungsforderung erst nach dem Stichtag Endvermögen entsteht |
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ein Titel benötigt wird, z.B. um die Versteigerung einer Immobilie einleiten zu können (deren Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB ausgeschlossen sein kann) |
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der Zugewinn eines Ehegatten negativ ist oder es durch Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtung wird |
Problematisch sind zudem diejenigen Fälle, in denen das "geplünderte" Guthaben zwischenzeitlich verbraucht worden ist, und diejenigen, in denen man wie im Beispiel 3 die Ansprüche (warum auch immer) nicht bilanziert hat, diese dann aber nach Durchführung des Zugewinnausgleichs doch noch geltend gemacht werden.