Bis zum Stichtag Endvermögen erfolgt keine Rückzahlung, allerdings verbraucht die Frau vom abgehobenen Geld 5.000 EUR, die Rückzahlungsansprüche werden daher bilanziert.

AV Mann: 0 EUR

EV Mann: 15.000 EUR zzgl. Rückzahlungsanspruch 5.000 EUR

Zugewinn: 20.000 EUR

AV Frau: 0 EUR

EV Frau: 10.000 EUR abzgl. Rückzahlungsverpflichtung 5.000 EUR

Zugewinn: 5.000 EUR

Zugewinnausgleichsanspruch Frau: (20.000 EUR – 5.000 EUR) : 2 = 7.500 EUR, gleichzeitig muss sie die 5.000 EUR zurückbezahlen; die Frau hat am Ende 12.500 EUR, der Mann allerdings auch nur noch 12.500 EUR, die ausgegebene Summe geht also hälftig zu seinen Lasten!

Würde man im Beispiel 4 die Rückzahlungsansprüche nicht in die Vermögensbilanzen einstellen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Allerdings muss bei der Berechnung des Zugewinns der Frau an § 1375 Abs. 2 BGB gedacht werden, sodass sich deren Zugewinn im Idealfall für den Mandanten doch wieder auf 10.000 EUR erhöhen lässt.

In der Tat ist es also, wie die Beispiele 1 bis 3 zeigen, oft (aber eben nicht immer) müßig, über Bestehen und Höhe eines Rückzahlungsanspruchs zu streiten (und diesen gerichtlich klären zu lassen), jedenfalls dann, wenn die Abhebung vor dem Stichtag Endvermögen erfolgt ist, weil das wirtschaftliche Ergebnis oft unabhängig davon ist, dass und in welcher Höhe man diese Ansprüche bilanziert. Relevant ist die Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs und ggf. auch dessen gerichtliche Klärung aber jedenfalls, wenn

Gütertrennung besteht oder eine Scheidung (und damit auch der Zugewinnausgleich) nicht beabsichtigt ist
die Rückzahlungsforderung erst nach dem Stichtag Endvermögen entsteht
ein Titel benötigt wird, z.B. um die Versteigerung einer Immobilie einleiten zu können (deren Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB ausgeschlossen sein kann)
der Zugewinn eines Ehegatten negativ ist oder es durch Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtung wird

Problematisch sind zudem diejenigen Fälle, in denen das "geplünderte" Guthaben zwischenzeitlich verbraucht worden ist, und diejenigen, in denen man wie im Beispiel 3 die Ansprüche (warum auch immer) nicht bilanziert hat, diese dann aber nach Durchführung des Zugewinnausgleichs doch noch geltend gemacht werden.[21]

[21] Lösung über § 242 BGB: BGH FamRZ 2009, 193 und Kogel, a.a.O., Rn 805 ff.

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