Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie.
[2] Die Beteiligten schlossen im Dezember 2013 die Ehe. Im Oktober 2014 übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin ein ihm gehörendes und mit kreditsichernden Grundschulden zugunsten der G. Bank belastetes Hausgrundstück, das den Beteiligten in der Ehezeit als Familienheim diente. Zugleich wurde dem Antragsteller neben einem lebenslänglichen dinglich gesicherten Wohnrecht auch ein mit einer Rückauflassungsvormerkung gesicherter Widerrufsvorbehalt unter anderem für den Fall eingeräumt, dass die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird. Die G. Bank kündigte mit Schreiben vom 31.7.2018 die gesicherten Kredite und leitete als Grundpfandrechtsgläubigerin im September 2018 die Zwangsvollstreckung ein. Die Antragsgegnerin veräußerte das Hausgrundstück im März 2019 freihändig unter Mitwirkung des Antragstellers, der auf seine dinglich gesicherten Rechte verzichtete. Der bei dem Verkauf nach Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber der G. Bank erzielte und der Antragsgegnerin gutgeschriebene Resterlös betrug 148.634,74 EUR. Die Beteiligten trennten sich im Dezember 2019 und sind seit April 2021 rechtskräftig geschieden.
[3] Das Landgericht hat dem im Januar 2020 anhängig gemachten und auf Auskehrung des gesamten Resterlöses gerichteten Zahlungsverlangen des Antragstellers vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin (lediglich) zur Zahlung von 38.389,82 EUR an den Antragsteller verpflichtet wird. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der beim Grundstücksverkauf erzielte Resterlös beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte (74.317,37 EUR) zustehe und der Antragsteller wegen einer Forderungspfändung in Höhe von 35.927,55 EUR nicht mehr aktivlegitimiert sei. Der Antragsteller nimmt die Zurückweisung seines Antrages mangels Aktivlegitimation hin und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht, soweit sein Antrag in Höhe von weiteren 74.317,37 EUR abgewiesen worden ist.
II. [4] Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur gegeben, wenn es – was hier nicht der Fall ist – in dieser Entscheidung zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen.
[5] 1. Bei dem bisher als Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
[6] a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
[7] Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 312/18, FamRZ 2018, 1853 Rn 11 und v. 28.2.2018 – XII ZR 87/17, FamRZ 2018, 839 Rn 9 m.w.N.). Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sin...