Aus den Gründen: I. Die Parteien sind seit Februar 1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, K, geb. am 26.8.1985, P, geb. am 14.3.1988, und A-L, geb. am 6.7.1995. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus seiner zweiten Ehe stammen die Kinder J, geb. am 9.3.1999, und N, geb. am 28.8.2001.
Durch einen vor dem AG Münster am 15.7.1999 geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 647 DM = 330,81 EUR monatlich verpflichtet. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf höheren Ehegattenunterhalt. Insoweit hat sich der Beklagte während des Verfahrens erster Instanz durch eine einseitige notarielle Urkunde vom 22.8.2005 verpflichtet, an die Klägerin ab September 2005 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 439 EUR zu zahlen.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des AG Düsseldorf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag insoweit weiter verfolgt, als über das einseitige notarielle Schuldanerkenntnis von 439 EUR monatlich ab September 2005 hinaus nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt wurde.
Mit der Abänderungswiderklage begehrt er die Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts.
Der Beklagte meint, der Klägerin seien spätestens ab August 2005 fiktiv eigene Einkünfte im Rahmen eines 400-Euro-Jobs anzurechnen, so dass ihr Bedarf unter Berücksichtigung des von ihm anerkannten Unterhalts von 439 EUR gedeckt sei. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem AG erstmals behauptet habe, A-L leide an Neurodermitis, bestreitet er eine solche Erkrankung mit Nichtwissen und verweist darauf, dass eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes von der Klägerin nicht dargelegt sei. Ferner bestreitet er die Tilgung von Kreditverpflichtungen durch die Klägerin. Schließlich meint er, das AG habe zu Unrecht auf seiner Seite einen Karrieresprung verneint. Ohnehin sei es Aufgabe des Unterhaltsberechtigten, bei Einkommenssteigerungen des Unterhaltsverpflichteten darzulegen und zu beweisen, dass diese auch eheprägend seien. Abgesehen davon habe er trotz seiner 50 %-igen Schwerbehinderung wegen Tinnitus, Morbus Meuniere und Rückenschäden überobligatorische Anstrengungen unternommen, um die in Rede stehende Einkommenssteigerung von A 9 auf A 10 zu erreichen. Erst nach der Scheidung sei er von M nach D verzogen und habe dann erstmals mit seiner anspruchsvollen Lehrtätigkeit für Kollegen begonnen. Bereits die Höhergruppierung belege einen Karrieresprung, da es eine Regelbeförderung bei Polizeibeamten nicht gebe, die Beförderungsstellen vielmehr begrenzt seien. Nur sein Umzug nach D habe die Beförderung möglich gemacht, wobei bestimmend für den Umzug die Tatsache gewesen sei, dass die Klägerin den Scheidungsantrag an seine Dienststelle gerichtet und ihn damit vor seinen Kollegen unmöglich gemacht habe. Während er in M zunächst nur Gruppenbeamter für die Bereitschaftspolizei-Hundertschaft gewesen sei, sei er am 2.9.1996 aus dienstlichen Gründen zum Polizeifortbildungsinstitut N auf die Position eines Sachbearbeiters versetzt worden und habe erst nach der Scheidung der Parteien im Februar 1997, nämlich im Jahre 1998 nach Einführung der digitalen Videotechnik selbst Fortbildungslehrgänge als verantwortlicher Fachlehrer durchgeführt. Dieser nach der Ehe der Parteien erworbenen Spezialisierung habe er seine spätere Beförderung zu verdanken. Ferner hätte das AG die familienbezogenen Gehaltsbestandteile im Zusammenhang mit den beiden Kindern aus der neuen Ehe aus dem Einkommen herausrechnen müssen.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AG – Familiengerichts – Düsseldorf vom 25.4.2006 die Klage abzuweisen, soweit sie über das notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.8.2005 in Höhe von 439 EUR monatlich ab September 2005 hinausgeht, sowie mit seiner am 16.2.2008 erhobenen Abänderungswiderklage, in Abänderung des am 15.7.1999 vor dem AG Münster unter Az. 43 F 113/98 von den Parteien geschlossenen Vergleichs und der am 22.8.2005 bei dem Notar D in T zu 138/2005 errichteten Notarurkunde den Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenunterhalt bis 6.7.2013 zu befristen, bzw. ab 7.7.2013 auf Null – hilfsweise auf den angemessenen Bedarf – herabzusetzen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das AG sei zu Recht von einem Karrieresprung auf Seiten des Beklagten nicht ausgegangen, da ein solcher nur bei einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung anzunehmen sei. Hiervon könne schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht ausgegangen werden, zumal derjenige für einen Karrieresprung darlegungs- und beweispflichtig sei, der sich darauf berufe. Auch die Höhe eines fiktiven, auf der Einkomme...