Die Abänderung eines Urteils über den Unterhalt kann nur für die Zukunft erfolgen, also für den Zeitraum ab förmlicher Zustellung der Änderungsklage (§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die formlose Übersendung einer Klageschrift oder eines Prozesskostenhilfegesuch reicht nicht aus zur Begründung der Rechtshängigkeit. Die Ansicht, dass die Übersendung eines PKH-Antrages genüge, hat sich bislang noch nicht durchgesetzt. Der Anwalt darf sich daher nicht darauf verlassen, dass sich das Gericht dieser Ansicht anschließt.
Praxishinweis:
Bis zur förmlichen Zustellung der Klage kann einige Zeit vergehen.
- Ratsam ist es daher, sofort den vorläufigen Streitwert anzugeben und einen ausreichenden Gerichtskostenvorschuss beizufügen. Dadurch wird das Verfahren erheblich beschleunigt.
Wird der Kostenvorschuss dagegen nicht sofort beigefügt, dann wird die Akte erst dem Richter zur Festsetzung des Streitwertes vorgelegt. Danach wandert sie zum Kostenbeamten, der den Vorschuss errechnet und beim Kläger einfordert.
Erst wenn der Vorschuss dann tatsächlich eingezahlt worden und die entsprechende Mitteilung über die Buchung der Zahlung wieder zur Akte gelangt ist, wird der Familienrichter die Sache weiter bearbeiten und die Zustellung verfügen.
- Bei der bekannten Überlastung der Gerichte gehen dabei schon mal einige Wochen ins Land! Das ist aber wegen der Zeitsperre des § 323 Abs. 3 ZPO mit unwiederbringlichen Nachteilen für den Mandanten verbunden, der ja auf Grund des bestehenden Titels weiterhin zu Zahlungen verpflichtet ist.
Im Falle eines Prozesskostenhilfeantrages kann bis zur Zustellung der Klage ein noch längerer Zeitraum verstreichen, da erst einmal der Prozesskostenhilfeantrag dem Gegner zugeleitet werden muss, um diesem ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Der Gegner hat auf diese Weise zusätzlich die Möglichkeit, die Zustellung zu verzögern. Erst wenn letztlich positiv über die Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, wird das Gericht die förmliche Zustellung der Klage veranlassen.
Praxishinweis:
Diese Verzögerung kann Ihren Mandanten im Fall einer Abänderungsklage eine Menge Geld kosten!
Es gibt aber eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, diese Verzögerung mithilfe der in der anwaltlichen Praxis oft übersehenen Vorschrift des § 14 Nr. 3 GKG zu vermeiden, indem sofort der Antrag auf sofortige Zustellung gestellt wird:
Danach gilt die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses nicht,
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde (§ 14 Nr. 3a GKG) oder
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts (§ 14 Nr. 3b GKG).
Eine Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt vor der Zustellung lässt sich für den Unterhaltspflichtigen nicht erreichen!
- Dagegen macht für den Unterhaltsberechtigten § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO die rückwirkende Abänderung und damit die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs bereits ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB (Verzug) vorgelegen haben. Auch bei tituliertem Unterhalt lässt sich damit eine höhere Forderung vom Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an erreichen, ohne dass die Sperre des § 323 ZPO entgegensteht.
- Eine entsprechende letztlich rückwirkende Regelung für ein Herabsetzungsverlangen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen einer Abänderungsklage besteht nicht! Das OLG Düsseldorf sieht diese Ungleichbehandlung nicht als verfassungswidrig an.
Praxishinweis:
- Auch ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hilft hier nicht weiter, da die Einstellungsentscheidung des Gerichts zeitlich nicht weiter gehen kann als die Entscheidung zur Hauptsache.
- Da aber die Zahlungspflicht in der Hauptsache selbst erst ab Zustellung der Abänderungsklage herabgesetzt werden kann, gilt diese Zeitsperre folglich auch für den Einstellungsantrag.
Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner eine vorhergehende Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger richtet, sich mit dem geringeren Unterhalt einverstanden zu erklären. Er muss den Titelinhaber also mit seinem Herabsetzungsverlangen nicht in Verzug setzen.
Allerdings besteht das Risiko, dass sich dann im Prozess doch noch die – weiterhin fortbestehende – Berechtigung des titulierten Unterhaltsanspruches herausstellt.
Dem damit verbundenen Kostenrisiko kann auf zweifache Weise begegnet werden:
Zum einen bietet die Vorschrift des § 93d ZPO einen gewissen Schutz. Nach dieser Norm können die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise derjenigen Partei auferlegt werden, die zum Prozess durch Verweigerung der geschuldeten Auskunft Anlass gegeben hat. Die Kostenregelung wird damit zur Sanktion bei Auskunftsverweigerung (eine Art Kostenstrafe). Sie muss ihrem...