I. [1] Aus der am 25.6.2003 geschlossenen Ehe des Vaters, Deutscher, und der Mutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, ist am 2.12.2005 – nach der Trennung der Eltern im Sommer 2005 – die betroffene Tochter A. hervorgegangen, die seither bei der Mutter lebt. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 27.3.2006 – 12 F 122/06 SO – mit Zustimmung des Vaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. übertragen.
[2] Mit am 27.5.2008 beim Familiengericht Saarbrücken eingegangenem und der Mutter am 24.7.2008 zugestellten Antrag hat der Vater auf Scheidung der Ehe angetragen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 24.6. 2008 ebenfalls Scheidungsantrag gestellt und zugleich beantragt, ihr für den Fall der Ehescheidung die Alleinsorge für A. zu übertragen. Der Vater ist diesem – vom Jugendamt unterstützten – Sorgerechtsantrag entgegengetreten. Einen ferner vom Vater angebrachten und zum Scheidungsverfahren hinzuverbundenen Antrag auf Eheaufhebung haben die Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt.
[3] In der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2010 haben die Eltern auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und das Familiengericht die Folgesache elterliche Sorge vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tage verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss hat es die Ehe der Eltern geschieden und erkannt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
[4] Mit dem angefochtenen Beschl. v. 8.12.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für A. übertragen.
[5] Gegen diesen dem Vater am 10.1.2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen bereits zuvor – am 22.12.2010 – beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Mutter erstrebt.
[6] Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
[7] Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
[8] Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
[9] Dem Senat haben neben den Scheidungsverbundakten die Akten des Familiengerichts Ottweiler (12 F 122/06 SO) und des Familiengerichts Saarbrücken (52 F 501/10 UG) vorgelegen. Letzteres Verfahren hat das Familiengericht am 21.12.2010 auf Antrag der Eltern zum Ruhen gebracht, nachdem diese eine Zwischenvereinbarung geschlossen hatten, in der dem Vater – ohne nähere Konkretisierung – ein "durch den Kinderschutzbund" begleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist.
II. [10] Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen – wie hier die am 3.11.2010 abgetrennte Folgesache Sorgerecht – ab dem 1.9.2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden, was auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts gilt (vgl. BGH FamRZ 2011, 100; siehe zum Ganzen Senatsbeschl. v. 31.3.2011 – 6 UF 128/10, m.w.N.).
[11] Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.
[12] Das Familiengericht hat zutreffend – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen, die vorliegend aus Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl EG Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) folgt, der Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgeht (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 720), und den Streitfall nach Art. 15 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.2011 in Kraft getretenen (BGBl 2010 II, S. 1527) Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ; BGBl 2009 II S. 602; vgl. dazu Schulz, FamRZ 2011, 156 m.w.N.) deutschem Sachrecht unterworfen; denn hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den der Verfahrenseinleitung an (BGH, Beschl. v. 16.3.2011 – XII ZB 407/10; dort auch zum Vorrang der Brüssel IIa-Verordnung vor dem KSÜ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 61 Brüssel IIa-Verordnung).
[13] Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern insgesamt aufgehoben und der Mutter – über das ihr bereits zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. hinausge...