Leserbrief

Die Ausführungen von Grandel machen wiederum einmal mehr deutlich, dass der RA in eigenen Dingen sich leicht gedanklich versteigen kann. Die Regelung des § 137 Abs. 2 FamFG, dass die dort unter Ziff. 1.–4. aufgeführten Familiensachen Folgesachen im Verbund sind, wenn sie "spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache" anhängig gemacht werden, ist vom Wortlaut her eindeutig. Grandels Fragestellung, wie lang denn zwei Wochen in diesem Sinne seien, ist irreführend.

Über § 186 BGB gelten für Fristen- und Terminsbestimmungen, soweit sie in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen, Rechtsgeschäften enthalten sind, die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 192 BGB. Damit sind diese Normen auch für das FamFG einschlägig. Das BGB hat sich für die Zivilkomputation als Methode der Fristenberechnung entschieden. Im Anschluss an das Römische Recht werden die Fristen danach nur nach ganzen Kalendertagen berechnet (vgl. Staudinger/Rempken, BGB, § 187 Rn 2). Der Beginn der einschlägigen "Vor-Frist" des § 137 Abs. 2 FamFG wird durch den Tag der mündlichen Verhandlung bestimmt. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Ist Termin zur mündlichen Verhandlung der 22.3.2011 (Beispiel nach Grandel!), so ist Fristbeginn der 21.3.2011. Die 2-Wochen-Frist, rückwärts gerechnet, läuft damit Dienstag, den 8.3.2011 ab, allerdings nicht um 24.00 Uhr, sondern, weil die Frist zeitlich rückwärts zu rechnen ist, 0.00 Uhr, und, weil eben eine Frist von zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung eingehalten sein muss. Das bedeutet, dass ein Antrag nur dann spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht wurde, wenn dieser Antrag am 7. März 2011 bei Gericht eingegangen ist. Dies ist logische Konsequenz der entsprechenden Anwendung der Fristenvorschrift des BGB bei gesetzlich angezeigter "Rückwärtsrechnung", verlängert keineswegs eine 14-Tages-Frist auf 15 Tage.

Dr. Rudolf Schröder, Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

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