Leitsatz (amtlich)
Die Rückwärtsfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2011 - 13 UF 128/11).
Verfahrensgang
AG Hainichen (Beschluss vom 05.07.2012; Aktenzeichen 2 F 33/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hainichen vom 5.7.2012 - 2 F 33/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Nichteinbeziehung ihres Stufenantrages betreffend den Ehegattenunterhalt in den Verbund und begehrt die Aufhebung des Ehescheidungsbeschlusses.
Der Antragsteller hat am 20.1.2012 seinen Ehescheidungsantrag beim AG eingereicht. Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 28.1.2012 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 1.6.2012 hat das AG "Termin zur Erörterung" auf den 28.6.2012 bestimmt. Am 14.6.2012 hat die Antragsgegnerin einen Stufenantrag betreffend den nachehelichen Unterhalt beim AG eingereicht. Das AG hat die beteiligten Eheleute am 28.6.2012 angehört und mit dem angegriffenen Beschluss die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache Ehegattenunterhalt zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass sie den Stufenantrag vom 14.6.2012 gerichtet auf Auskunft und ggf. (richtig:) nachehelichen Unterhalt rechtzeitig i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anhängig gemacht habe. Das Gericht habe zudem nicht am 28.6.2012 entschieden, sondern einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Eine Verspätung bezüglich der Folgesache könne daher nicht vorliegen. Hinzu komme, dass das Gericht einen "Termin zur Erörterung" bestimmt habe und nicht zur mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache.
Die Antragsgegnerin stellt keinen konkreten Antrag.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Antrag auf Entscheidung im Verbund verspätet gewesen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat legt das Begehren der Antragsgegnerin dahin aus, dass sie die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses zum Zwecke der Herstellung des Verbundes mit der Folgesache nachehelicher Unterhalt erreichen möchte.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Stufenantrag nicht als Folgesache behandelt.
Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist eine Unterhaltssache, die nachehelichen Unterhalt betrifft, Folgesache, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht wird. Das war hier nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung fand am 28.6.2012 statt. Der Antrag hätte bis spätestens Mittwoch, 13.6.2012, um 24.00 Uhr beim AG eingegangen sein müssen. Der Stufenantrag ist allerdings erst am 14.6.2012 im Laufe des Tages eingegangen.
Der Termin vom 28.6.2012 war ein Termin zur mündlichen Verhandlung i.S.d. § 137 FamFG. Es schadet nicht, dass das AG den Termin in der Ladung als Termin zur Erörterung bezeichnet hat. Es war offensichtlich, dass in der Scheidungssache verhandelt werden sollte. Anders konnte die Terminsladung nicht verstanden werden. Beide Eheleute hatten schriftsätzlich Scheidungsanträge angekündigt, die Auskünfte zum Versorgungsausgleich waren erteilt und der Terminsladung war der Entwurf einer Versorgungsausgleichsentscheidung beigefügt. Bedarf für darüber hinausgehende Erörterungen gab es nicht, so dass offensichtlich war, dass über die Scheidung verhandelt werden sollte. Das ergab sich auch daraus, dass das AG angeordnet hat, das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde im Termin vorzulegen.
Die Berechnung der Fristen bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung von sog. Rückwärtsfristen, die ausdrücklich im BGB nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften entsprechend (OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2008 - 8 U 661/07, juris, Rz. 32; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 187 Rz. 4).
Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist und die mit einem bestimmten Ereignis beginnt, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Das hier maßgebliche Ereignis ist die mündliche Verhandlung, die am 28.6.2012 stattfand. Der 28.6.2012 war ein Donnerstag, so dass die Frist zwei Wochen zuvor am Donnerstag, 14.6.2012, endete. Bei der Rückwärtsberechnung ist jedoch zu beachten, dass, eben weil die Frist rückwärts gerechnet wird und die Vorschriften entsprechend anzu...