Der Textvorschlag lautet:

Zitat

(1) Ein Ehegatte kann von dem anderen nach der Scheidung oder im Anschluss an einen Betreuungszeitraum Unterhalt verlangen, solange und soweit er aufgrund einer praktizierten Aufgabenteilung während der Ehe finanzielle Nachteile erlitten hat, die nach der Scheidung noch fortbestehen.

(2) Nachteile im Sinne von Abs. 1 sind solche, die im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Versorgungsnachteile, die während der Ehe entstanden sind, sind keine Nachteile im Sinne von Abs. 1.

(3) Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem angemessenen Lebensbedarf.

Ziel des Anspruchs ist der Ausgleich finanzieller Nachteile, die aufgrund einer bestimmten Rollenverteilung in der Ehe im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des Ehegatten eingetreten sind. Wer Einschränkungen in seiner beruflichen Biographie im Hinblick auf eine bestimmte Rollenverteilung hinnimmt, darf aufgrund nachehelicher Solidarität einen Ausgleich erwarten. Der ehebedingte Nachteil wird bewusst als Tatbestandsmerkmal aufgeführt, nicht lediglich als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen eines Ausschlusstatbestandes. Der Anspruch ist von vornherein auf den Ausgleich des ehebedingten Nachteils begrenzt; er erlischt, sofern dieser Nachteil wegfällt, sei es durch Aufstockung, sei es durch von der Rechtsprechung anerkannte Entflechtungstatbestände. Allerdings erscheint fraglich, ob hier nicht der "Teufel" (der Billigkeitstatbestände) mit dem "Beelzebub" (in Gestalt eines einzigen, sehr offen formulierten Tatbestands) ausgetrieben wird; statt eines Rückgriffs auf die Rechtsprechung wären Regelbeispiele wohl hilfreicher.[67]

Ausgleichsbedürftig sind nur die finanziellen beruflichen Nachteile, Maßstab ist die hypothetische Berufsbiographie ohne Ehe und ohne Kinder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Keine ehebedingten Nachteile sind Versorgungsnachteile als Folge eines nicht über die gesamte Ehezeit hinweg durchgeführten Versorgungsausgleichs; hier wird die bisherige Rechtsprechung im Sinne einer verkappten Lebensstandardgarantie als zu weitgehend bezeichnet. Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder ist kein ehebedingter Nachteil; ein entsprechender Anspruch wird abschließend durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt. Maßstab ist die hypothetische Erwerbsbiographie; eine Ausrichtung an den ehelichen Lebensverhältnissen ist nicht geboten.

Die Darlegungs- und Beweislast soll anders geregelt werden als bisher. Wenn der ehebedingte Nachteil Tatbestandsmerkmal ist, muss der Berechtigte zu Grund und Höhe dieses Nachteils vortragen; er kann das auch besser als der Schuldner, weil die entsprechenden Umstände in seiner Sphäre liegen. Eine vertragliche Disposition sollte möglich sein, z.B. in Form einer Abfindungszahlung oder zeitlichen Begrenzung.

[67] So zu Recht Löhnig, NJW-aktuell 8/2017, 15.

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