Die aktuelle Entscheidung des BGH behandelt den Bereich des Ausbildungsunterhalts. Im entschiedenen Fall wird in der Fallgruppe "Abitur-Lehre-Studium" der – für einen Unterhaltsanspruch erforderliche – sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten bejaht. Der Anspruch scheitert aber an der Zumutbarkeit der Zahlungspflicht auf Elternseite.

1. Der BGH befasst sich zunächst mit den Grundzügen des Ausbildungsunterhalts.

a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat das Kind im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs, der den gesamten Lebensbedarf umfasst, ein Recht auf die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung. Hier geht es um die Kosten der Erziehung sowie um die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Mit der elterlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung korrespondiert die Pflicht des Kindes, sich ausbilden zu lassen.[1] Die Eltern müssen nur eine Ausbildung finanzieren, nicht mehrere.[2] Ziel ist die optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung.[3] Einerseits soll die Ausbildung Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entsprechen; andererseits muss sich die Finanzierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientieren.[4] Nach welchen Kriterien sich die Begabung des Kindes richtet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; das Zeugnis wird üblicherweise als Indiz für das geistige Leistungsvermögen des Kindes herangezogen.[5]

b) Bei einem Studium ist zunächst zu klären, ob eine – von den Eltern zu finanzierende – Weiterbildung oder ob eine – nicht unterstützungswürdige – bloße Zweitausbildung vorliegt. Eine Zweitausbildung setzt schon begrifflich den vorherigen vollständigen Abschluss einer (Erst-)Ausbildung voraus; hier besteht grundsätzlich keine Finanzierungspflicht der Eltern.[6] Großzügiger ist die Rechtsprechung dagegen, sofern die weitere Ausbildung des Kindes als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist, die von vornherein angestrebt war. In einem solchen Fall ist die geplante Ausbildung noch nicht beendet; deshalb besteht grundsätzlich auch weiterhin eine Finanzierungspflicht der Eltern.[7] Ergibt sich eine besondere Begabung des Kindes erst während der ersten Ausbildung und erfordert eine Weiterbildung, ist ein Unterhaltsanspruch gegeben;[8] Gleiches gilt, sofern der schon erreichte Abschluss ohne die Weiterbildung aus unvorhersehbaren Gründen für das Kind keine hinreichende Lebensgrundlage bietet.[9] Die Abgrenzung zwischen Zweitausbildung und Weiterbildung wird in der Praxis – unter vordringlicher Berücksichtigung der Zumutbarkeit – im Einzelfall vorgenommen, wobei sich Fallgruppen[10] herausgebildet haben.

c) Das Ausbildungsverhalten hat sich verändert, u.a. aufgrund einer ganz erheblich gestiegenen Zahl möglicher Ausbildungsgänge und auch deren Durchlässigkeit. Hier geht es häufig um Fälle einer gestuften Ausbildung. Die Rechtsprechung differenziert dort wie folgt:

Abitur-Lehre-Studium: Es reicht aus, wenn der Studienentschluss erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird. Hintergrund ist der Umstand, dass sich ein Abiturient bei Beginn der praktischen Ausbildung häufig in Bezug auf ein späteres Studium noch nicht schlüssig ist.[11]
Lehre-Fachhochschulreife-Studium: Hier wird gefordert, dass die spätere Weiterbildung (einschließlich Studium) schon bei Beginn der praktischen Ausbildung angestrebt war.[12]

Als Begründung für diese Differenzierung werden die schutzwürdigen Belange der Eltern genannt; Eltern müssten sich im Rahmen ihrer eigenen Lebensplanung auf die Dauer der Belastung mit Unterhaltspflichten einstellen können.[13] Schon früher hat der BGH[14] in diesem Zusammenhang angeführt, die Eltern müssten bei einem Abiturabschluss des Kindes eher mit einem anschließenden Hochschulstudium rechnen als bei anderen Schulabschlüssen. Das erscheint bedenklich vor dem Hintergrund des Umstands, dass Ausbildungswirklichkeit und Berufswelt erheblich vielfältiger sind als früher, was sich auch in den gerichtlichen Anforderungen an Erwerbsobliegenheiten und Bewerbungsbemühungen niederschlägt. Wenn man nicht einer Privilegierung des Abiturienten das Wort reden will (er darf seinen Studienentschluss ja erst nach Beendigung der Lehre fassen), dann müsste es einem Kind generell erlaubt sein, sich in Bezug auf ein Studium erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Lehre zu entscheiden.[15] Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum "Spätentwickler"[16] sollte auch einem Kind, welches bei Beginn der praktischen Berufsausbildung noch keine Studienabsicht hat, eine Chance zu einer Weiterbildung gegeben werden, wenn sich Neigung und Fähigkeit zum Studium erst später zeigen.[17]

d) Aufgrund des – aus § 1618a BGB folgenden – Gegenseitigkeitsprinzips[18] muss das Kind seinen Ausbildungswunsch mit den Eltern besprechen und auf deren wirtschaftliche Lage Rücksicht nehmen. Der Schuldner hat Verzögerungen hinzunehmen, die auf einem vorrübergehenden leichteren Versagen des Kindes beruhen; verletzt das Kind dagegen nachha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge