Wie bei Eheleuten (Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses durch die eheliche Lebensgemeinschaft)[64] entfallen auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaftern mit der Trennung die Umstände, aufgrund derer man vom Halbteilungsgrundsatz absehen kann. Es kommt dann der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Teilen zum Tragen, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung oder sonst besondere Umstände vorliegen.[65]

[64] Vgl. BGH FamRZ 1995, 216.

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