Eine wichtige Entscheidung des OLG Hamm betrifft das Verhältnis von Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) und Unterhaltsanspruch in materieller und prozessualer Hinsicht. Der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB wird für die Zeit bis zur Trennung von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Bis dahin scheidet ein Ausgleichsanspruch des allein verdienenden Ehegatten für Verbindlichkeiten jeder Art gegen den den Haushalt führenden Ehegatten aus. Diese von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung entfällt mit dem Scheitern der Ehe. Gleichwohl hat die vorherige Überlagerung auch Folgen für die Zeit nach der Trennung. Zwar hat der eine Ehegatte ab dann keine Veranlassung mehr, dem anderen weiterhin Vermögensmehrungen zukommen zu lassen. Daraus folgt aber nicht das automatische Wiederaufleben der Halbteilung. Vielmehr kann an deren Stelle eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung treten, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Eine solche Ausgestaltung kann sich aus einem Unterhaltsrechtsverhältnis ergeben. Sind die Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden, kann darin eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB liegen. Hierfür genügt jedoch nicht die Behauptung, Unterhaltsansprüche seien im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Gesamtschuldnerausgleich nicht (weiter)verfolgt worden. Vielmehr muss das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs als Einwendung im Gesamtschuldnerausgleichsverfahren substantiiert dargelegt werden.
Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft. Eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind.
Ein vergleichbarer Sachverhalt war vom OLG Hamm zu entscheiden: Eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB kann darin liegen, dass ein Ehegatte wegen der Rückzahlung der Darlehen eigene Unterhaltsansprüche gegen den zahlenden Ehegatten – ausdrücklich oder konkludent – nicht geltend macht. Für die Annahme einer konkludenten anderweitigen Bestimmung bedarf es jedoch der Darlegung durch denjenigen Ehegatten, der vom Halbteilungsgrundsatz abweichen will, dass solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne die Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden haben. Es empfiehlt sich also, schriftsätzlich die vollständige Unterhaltsberechnung darzustellen.
Ein Ehegatte wird im Außenverhältnis zur Bank nicht ohne weiteres mitverpflichtet, wenn der Schwiegervater seiner Tochter, also der Ehefrau, ein Darlehen gibt. Daran ändert die Zahlung der Valuta auf ein Gemeinschaftskonto grundsätzlich nichts.
Eine prozessuale Besonderheit zur gesamtschuldnerischen Haftung behandelt eine weitere Entscheidung des OLG Saarbrücken. Sind zwei Personen erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und legt nur einer von ihnen Berufung ein und zahlt obendrein den ausgeurteilten Betrag vorbehaltlos, hat dies nicht ohne Weiteres Erfüllungswirkung für den anderen, der ins Rechtsmittel geht. Wegen § 422 Abs. 1 BGB muss vielmehr, wenn die gesamtschuldnerische Haftung streitig bleibt, diese im weiteren Verfahren geklärt werden.