Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Fahrzeug nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, auch an den anderen Ehegatten übereignet wird, wenn der eine Ehegatte es kauft. Dies bedarf einer kritischen Überprüfung.
Bei den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme von dem die rechtsgeschäftliche Stellvertretung beherrschenden Offenheitsgrundsatz. Eine dementsprechende gesetzliche Ausnahme stellt § 1357 BGB dar, wonach im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt beide Ehegatten aus einem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden, welches zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen wird. Hierzu gehört der Kauf eines Pkw, wenn er Haushaltsgegenstand ist. Kauft also der Ehemann einen Pkw zu dem Zweck, ihn als Haushaltsgegenstand zu nutzen, kann auch die Ehefrau die Übereignung an sich und den Ehemann verlangen, denn sie ist aus dem Kaufvertrag über eine verdeckte Stellvertretung Anspruchsinhaberin geworden.
Anders verhält es sich jedoch mit der Vollziehung des Verfügungsgeschäfts, wenn der Verkäufer nur an den Ehemann übereignet. Beim Geschäft für den, den es angeht, erfolgt die Erfüllung an den verdeckten Vertragspartner nach §§ 326 Abs. 2, 185 BGB. Ein solches Geschäft setzt aber Folgendes voraus:
- Der Handelnde lässt äußerlich nicht erkennen, dass er (auch) für einen anderen handelt.
Der Handelnde hat aber den inneren Willen, dies zu tun.
Bereits hier wird es an einem entsprechenden Erfahrungssatz fehlen. Diese Hürde kann man nicht überwinden, wenn der Ehegatte einen solchen Willen bestreitet und keine gegenteiligen Beweise oder Indizien vorliegen, was bei inneren Tatsachen bekanntlich selten vorkommt.
- Dem anderen Vertragspartner ist es gleichgültig, mit wem das Rechtsgeschäft zustande kommt.
In diesem Fall ist ein Offenheitsinteresse des anderen Teils nicht gegeben oder nicht schützenswert.
Hierfür muss aber feststehen, dass es dem anderen Vertragspartner wirklich gleichgültig ist, mit wem das Rechtsgeschäft zustande kommt. Es müssen entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Notfalls kann man die Interessenlage des Vertragspartners heranziehen. Entsprechende Gleichgültigkeit kann angenommen werden bei Bargeschäften des täglichen Lebens oder solchen, die sofort erfüllt werden. Die Lieferung größerer und wertvollerer Objekte oder die Erfüllung unter Kreditierung der Gegenleistung gehören nicht dazu. Daher kann die Übereignung eines Pkw, zumal diese häufig finanziert werden, an den anderen, nicht handelnden Ehegatten richtiger Auffassung nach nicht über ein Geschäft, den es angeht, erfolgen.
Es kommt noch folgende Überlegung hinzu: Mit dem Verkauf und der Übereignung eines Pkw gehen für den Verkäufer regelmäßig Haftungs- und Gewährleistungsrisiken einher. Auch deshalb ist es für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung, mit wem er kontrahiert. Problematisch kann es z.B. im Falle eines berechtigten Wandelungsverlangens des Ehemannes werden, wenn sich das Fahrzeug im Besitz der Ehefrau befindet oder wenn das noch nicht abbezahlte und nicht kaskoversicherte Fahrzeug durch das Alleinverschulden des verdeckt handelnden Ehegatten untergeht.
Nach einer nicht veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts Kassel wird Alleineigentümer eines in der Ehe angeschafften Fahrzeugs in der Regel, wer das Fahrzeug kauft, bezahlt und wem die entsprechende Quittung ausgestellt wird. Die veräußernde Firma wollte mit der Übereignung ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Also muss ihre Willenserklärung dahin verstanden werden, dass sie Eigentum nur an den auftretenden Käufer übertragen wollte. Soweit zum Teil ohne nähere Begründung vertreten wird, der Kauf des Wagens lasse keinen Rückschluss auf das Eigentum des Käufers zu, konnte dem nach Auffassung des Amtsgerichts zumindest in vorliegender Konstellation nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung gehalten, wobei allerdings auch eine Surrogation nach § 1370 BGB festgestellt wurde, da das (erste) Vorgängerfahrzeug vor der Eheschließung, und zwar vor dem 1.9.2009 angeschafft worden war. In solchen Fällen gilt § 1370 BGB (der im Übrigen im Rahmen der letzten Güterrechtsreform aufgehoben wurde) nach Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB fort, was häufig übersehen wird und für Anwälte eine erhebliche Haftungsfalle darstellt, zumal die Vorschrift auch dann gilt, wenn das Vorgängerfahrzeug einen geringen, das spätere Fahrzeug dagegen einen hohen Wert hatte (im Streitfall Wartburg/Audi).
Nach der genannten Entscheidung des OLG Stuttgart wird die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB im Falle der unberechtigten Veräußerung von Hausrat (Kraftfahrzeug) entsprechend angewandt und ist lex specialis zu § 1006 Abs. 2 BGB.
Wer die Herausgabe eines Fahrzeugs erstritten hat kann möglicherweise Nutzungsentschädigung verlangen. Das OLG Köln hat für einen Ford Galaxy 29 EUR pro Tag zuerkannt.