Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 18.07.2018; Aktenzeichen 24 F 269/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 18.07.2018 abgeändert.
Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Sie schlossen am 04.11.2015 einen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelung enthält:
§ 3 Haushaltsgegenstände
Wir sind uns einig, dass sämtliche Haushaltsgegenstände, die wir während der Ehe für unseren gemeinsamen Haushalt angeschafft haben oder zukünftig noch anschaffen werden, in unserem gemeinsamen Eigentum stehen bzw. stehen werden. Soweit diese bislang im Alleineigentum eines Ehegatten standen, sind wir über den entsprechenden Eigentumsübergang einig. Vorstehende Regelung gilt nicht für Gegenstände, die dem alleinigen persönlichen Gebrauch und Interesse eines der Ehegatten dienen - z.B. Schmuck, Kleidung-, sowie für Antiquitäten, Kunstwerke und Objektsammlungen. Bzgl. unserer Pkw legen wir fest, dass der bisher vom Ehemann gefahrene Pkw Toyota Auris in seinem Alleineigentum steht, zukünftig von uns gemeinsam angeschaffte Pkw stehen in unserem gemeinsamen Eigentum.
Am 23.07.2016 schloss der Antragsteller mit einem Autohändler einen Kaufvertrag über den PKW Opel Ampera ePionier Edition ab; der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 17.300,00 Euro. Der Antragsteller bezahlte den Kaufpreis in Höhe von 10.300,00 Euro aus Mitteln, die er für seinen verunfallten PKW Toyota erhalten hatte, und in Höhe weiterer 7.000,00 Euro mittels eines von ihm aufgenommenen Darlehens. Der Antragsteller wurde in die Zulassungsbescheinigung für den PKW Opel eingetragen. Im August 2017 veranlasste die Antragsgegnerin die Ummeldung des PKW auf ihren Namen; die Ummeldung erfolgte, während sich beide Beteiligte in B. aufhielten unter Mitwirkung eines Sohnes der Antragsgegnerin aus früherer Ehe. Den Restbetrag des PKW-Darlehens hatte die Antragsgegnerin Anfang August 2017 abgelöst. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Nutzung des PKW. Am 30.04.2018 schloss die Antragsgegnerin, die ein Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers nutzt, mit Frau G. einen Kaufvertrag über den PKW Opel ab; den Kaufpreis von 14.000,00 Euro hat sie von der Erwerberin erhalten. Der PKW steht noch immer vor dem von der Antragsgegnerin bewohnten Haus; die Schlüssel für das Fahrzeug befinden sich bei der Antragsgegnerin.
In einem weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren (Az.: 24 F 252/18) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.05.2018 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung jegliche Verfügung und den Verkauf des genannten PKW Opel untersagt.
Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Herausgabe des PKW Opel nebst Zubehör sowie auf Zustimmung zur Rückübertragung bzw. "Rückzulassung" des Fahrzeugs auf sich gegen die Antragsgegnerin geltend. Diese beantragt, die Anträge abzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2018 wie folgt entschieden:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Rückzulassung des Pkw Opel Ampera ePionier Edition 111 KW, Fahrgestellnummer: ..., Erstzulassung: 01.03.2012, Lithiumweiss M3 Metallic, amtliches Kennzeichen: ..., auf den Antragsteller zuzustimmen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Pkw Opel Ampera ePionier Edition 111 KW, Fahrgestellnummer: ..., Erstzulassung: 01.03.2012, Lithiumweiss M3 Metallic, amtliches Kennzeichen: ...,
nebst Zubehör an den Antragsteller herauszugeben, wobei es sich im Einzelnen um folgendes Zubehör handelt:
- Schlüssel und Ersatzschlüssel des Fahrzeugs,
- Werkstattschlüssel,
- Kfz-Schein,
- Kfz-Brief,
- eingelagerte Sommerreifen,
- Ladekabel für die Batterie.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 24.07.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 21.08.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt in erster Linie in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Anträge des Antragstellers; hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde beantragt sie:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 5.736,00 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos Opel Ampera Fahrgestell-Nr. ... und der dazu gehörigen Fahrzeugpapiere zu bezahlen.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Hilfsantrags. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat die Angelegenheit mit den Beteiligten im Termin vom 11.12.2018 eingehend erörtert. Die Beteiligten wurden persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlus...