Leitsatz (amtlich)
1. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
2. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtiger Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.
Normenkette
BGB § 1568b
Verfahrensgang
AG Bad Saulgau (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 1 F 43/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des AG Bad Saulgau vom 16.07.2015 die Beschwerdegegnerin verpflichtet, an den Beschwerdeführer 6.571,44 EUR zu zahlen und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000 EUR seit dem 20.04.2013 und aus weiteren 571,44 EUR seit 15.05.2014.
2. Von den Kosten beider Instanzen trägt die Beschwerdegegnerin 43 %, der Beschwerdeführer trägt 57 %.
3. Beschwerdewert: 14.000 EUR
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 16.7.2015, durch den sein Antrag zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller begehrt Schadensersatz von der Antragsgegnerin, mit der er bis zur Ehescheidung am 25.03.2013 fast 20 Jahre lang verheiratet war. Er wirft ihr vor, sein Fahrzeug rechtswidrig verkauft zu haben.
Am 08.06.2010 kaufte der Beschwerdeführer für 19.300 EUR ein neuwertiges Cabrio der Marke Mazda MX5 mit Sonderlackierung, 126 PS, Schaltgetriebe und einer Fahrleistung von 4.000 km. In den Fahrzeugpapieren war er als Halter genannt. Auch die Versicherung des Fahrzeugs lief auf seinen Namen. Zur Finanzierung nahmen die Beteiligten gemeinsam bei der Santander Consumer Bank einen Kredit über 4.700 EUR auf. Der Rest wurde durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens der Marke Opel Meriva und durch 10.000 EUR Bargeld finanziert.
Im September 2011 zog die Antragsgegnerin aus der im Miteigentum der Eheleute stehenden Eigentumswohnung aus, in der der Antragsteller und der 1994 geborene Sohn M. verblieben. Nach der Trennung benutzten die Antragsgegnerin das Cabrio und der Antragsteller einen geleasten Pkw der Marke VW Caddy. Der Antragsteller führte nämlich nach der Trennung die Pizzeria weiter, in der er als Koch arbeitete. Die Antragsgegnerin war Konzessionsinhaberin und bis zur Trennung im Service tätig.
Im Januar 2013 besuchte die Antragsgegnerin den Sohn M. in der ehemaligen Ehewohnung und entnahm bei dieser Gelegenheit die restlichen Fahrzeugpapiere aus dem Safe. Am 27.02.3013 verkaufte sie das Auto für 12.000 EUR. Der Antragsteller erfuhr vom Verkauf über die Versicherung, die ihm nicht verbrauchte Beiträge für die Zeit ab 01.03.2013 zurückerstattete. Er forderte seine Frau mit Rechtsanwaltsschreiben vom 03.04.2013 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.000 EUR, 20 EUR Mahnkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR auf.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht, das Herrn B., den derzeitigen Partner der Antragsgegnerin, und M. N., den Sohn der Beteiligten, als Zeugen gehört hat, den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht bewiesen, dass die Antragsgegnerin durch den Verkauf des Pkws sein Eigentum verletzt habe. Nach § 1006 BGB werde vermutet, dass die Antragsgegnerin beim Verkauf Alleineigentümerin gewesen sei. Dass der Antragsteller als Halter des Fahrzeuges eingetragen war und bis zur Wegnahme auch den Kraftfahrzeugbrief besessen habe, reiche nicht auch, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Die Eigentumslage sei im Zeitpunkt der Veräußerung ungeklärt gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
1. an den Beschwerdeführer 14.000 EUR zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20.04.2013 sowie 20 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten,
2. an den Beschwerdeführer 899,40 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Er führt zur Begründung seiner Beschwerde aus:
- Der Antragsteller sei Alleineigentümer des Fahrzeuges gewesen. Es obliege der Antragsgegnerin im Rahmen der sekundären Behauptungslast, die Umstände ihres Eigentumserwerbes darzulegen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, das Fahrzeug sei nur aus steuerlichen Gründen auf den Beschwerdeführer zugelassen worden und sie habe es während der Ehe alleine genutzt, seien nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin selbst habe im Termin angegeben, der Antragsteller habe immer die Autos gekauft und sich um diese gekümmert. Sie habe nicht gesagt, er habe den Mazda für sie gekauft oder sei nur zum Schein als Erwerber aufgetreten.
- Die Wegnahme der Fahrzeugpapiere sei eigenmächtig und daher widerrechtlich erfolgt. Der Antragsgegner habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Klinik befunden.
- Der Sohn M. N. habe als Zeuge das Vorbringen seines Vaters zum Kauf und der Benutzung des Cabrios sowie zu den Umständen der Wegnahme des Fahrzeugbriefes und der Fahrzeugschlüssel voll bestätigt.
- Die Bestimmung des § 1006 BGB könne sich dann nicht zu Gunsten des Besitzers einer Sache auswirken, wenn die...