Der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach dem Leistungsfall aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln.[99]

Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderung an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten. Dem Versorgungsträger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen.[100]

Nach OLG Brandenburg[101] ist das Anrecht einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit gem. § 44 Abs. 4 auf der Grundlage eines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß den in der Ehezeit erzielten Bezügen zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn die Soldatin bzw. der Soldat nach Ehezeitende Berufssoldatin/Berufssoldat wird. Nach OLG Koblenz[102] sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für nicht gemeinsame leibliche Kinder der Eheleute zu berücksichtigen.

[99] BGH FamRZ 2016, 791; so bereits BGH FamRZ 2012, 847; 2012, 509; 1984, 673; 1982, 33.
[100] BGH FamRZ 2016, 617.
[101] FamRZ 2016, 821.
[102] FamRZ 2016, 136.

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