Die Abänderung von Unterhaltsvergleichen ist gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG lediglich dann zulässig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abänderung rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn sich die aktuelle Situation im Verhältnis zur Ausgangssituation bei Vergleichsabschluss verändert hat, sodass es in Abänderungsverfahren grundsätzlich erforderlich ist, dass die Situation des Ausgangsverfahrens dargestellt und diese dann mit der aktuellen Lage verglichen wird.[1] In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren verhielt es sich aber so, dass der Verpflichtete zwar eine wesentliche Einkommensminderung seit Abschluss des Vergleichs behauptete, dazu die Grundlagen des damals geschlossenen Vergleichs jedoch nicht benannte und diese auch nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens im Einzelnen aufgeführt waren. Vielmehr wurde lediglich pauschal auf das Ausgangsverfahren Bezug genommen. Fraglich war daher, ob ein Verstoß gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz vorliegt. Der BGH hielt es jedoch für ausreichend, dass sich die Grundlagen des damaligen Vergleichs aus den in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen ergeben. Konkreter Sachvortrag zur Ausgangsituation sei nicht erforderlich, sofern den Schriftsätzen der Beteiligten im vorangegangenen Verfahren die damalige Situation entnommen werden kann, da die Bezugnahme des Verpflichteten auf das Ausgangsverfahren im Zweifel auch den seinerzeitigen Verfahrensstoff mit abdecke.

Sich zukünftig darauf zu verlassen, dass in Abänderungsverfahren zu den Vergleichsgrundlagen dann nicht vorzutragen ist, wenn das vorangegangene Verfahren Vortrag dazu enthält, auf den man sich pauschal bezieht, kann jedoch unter der Prämisse, als Rechtsanwalt immer den sichersten Weg zu wählen,[2] nicht empfohlen werden. Selbst der BGH verhält sich dazu eher zurückhaltend, indem er ausführt, dass bei einer Bezugnahme auf das Ausgangsverfahren lediglich "im Zweifel" der seinerzeitige Verfahrensstoff mit abgedeckt sei. Aus der Entscheidung darf daher nicht der Schluss gezogen werden, dass Gerichte zukünftig verpflichtet sind, sich die Vergleichsgrundlagen aus den Akten des Vorverfahrens selbst zu ermitteln. Vielmehr sollte auch weiterhin sowohl die damalige Vergleichssituation als auch die aktuelle Situation dargestellt werden.[3]

Weiter war durch den BGH zu klären, ob ein im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigtes aber damals schon vorhandenes Kind des Verpflichteten nunmehr in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen werden kann, wenn sich dadurch der Anspruch der Berechtigten verringert. Grundsätzlich hält der BGH daran fest, dass eine Abänderung von Vergleichen lediglich aufgrund neuer Tatsachen möglich ist, die nicht bereits im Ausgangsverfahren hätten geltend gemacht werden können.[4] Durch den BGH wird zwar klargestellt, dass bei der Abänderung von Vergleichen die Präklusionsvorschriften gemäß § 238 Abs. 2 FamFG keine Anwendung finden, da diese ausschließlich die Rechtskraft von Entscheidungen schützen sollen.[5] Nachdem aber auch bei Vergleichen für die Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit gegeben sein muss und es demnach nicht richtig wäre, wenn diese jederzeit – auch aufgrund bei Vergleichsabschluss schon bekannter Tatsachen – abgeändert werden könnten, ist bei der Abänderung von Vergleichen gemäß § 239 Abs. 2 FamFG materiell-rechtlich zu überprüfen, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des damals geschlossenen Vergleichs vorliegt. Im konkreten Fall wurde das weitere Kind bei dem Ausgangsvergleich zwar nicht berücksichtigt, was auf diesen jedoch keine Auswirkungen hatte. So hätte der Verpflichtete auch bei Berücksichtigung des weiteren Kindes nicht weniger Unterhalt an seine übrigen Kinder zahlen müssen, da ihm neben dem Selbstbehalt genügend Einkommen verblieb, um auch noch den Unterhalt für das nicht berücksichtigte Kind aufzubringen. In einer solchen Konstellation ist es nachvollziehbar, dass im Ausgangsverfahren kein Vortrag zu diesem Kind erfolgt ist, da dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte und somit keine Notwendigkeit bestand, einen möglichen Unterhalt an dieses Kind zu diskutieren. Der Unterhaltsanspruch dieses Kindes war nicht Geschäftsgrundlage des Ausgangsvergleichs. Demnach kann der Unterhaltsanspruch auch ohne Veränderung im Verhältnis zum Ausgangsverfahren berücksichtigt werden, da darüber hinaus der Einstieg in eine Abänderung über das niedrige Einkommen des Verpflichteten gegeben war.

Nachdem es sich bei dem bisher nicht berücksichtigten Kind zwar um das rechtliche Kind des Verpflichteten handelt – weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war – unstreitig jedoch nicht um das leibliche Kind des Verpflichteten, musste sodann geklärt werden, ob neben der theoretischen Möglichkeit der Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs dieses Kindes, dieser auch konkret zu berücksichtigen ist. Der BGH stellt dabei allein auf die rechtliche Vaterschaft ab und lässt eine Ausnahme z...

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