Gründe: [1] Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I. [2] 1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen § 20 Abs. 8 S. 1 bis 3, Abs. 9 S. 1 und 6, Abs. 12 S. 1 und 3 und Abs. 13 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.2.2020 (BGBl I S. 148), in Kraft getreten am 1.3.2020.
[3] Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Regelung sieht unter anderem vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen (§ 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 IfSG), sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 S. 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 S. 1 IfSG).
[4] 2. In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer zu 1 und 2 jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die Beschwerdeführer zu 3 jeweils ihre einjährigen Kinder, die zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden sollen. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.
[5] 3. Die minderjährigen Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, deren Eltern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG und sämtliche Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
[6] Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung trete kraft Gesetzes ein Verbot ein, die Beschwerdeführer zu 3 in einer Kindertagesstätte oder einer Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zu betreuen und aufzunehmen. Um dies zu vermeiden, müssten die Eltern, in Ausübung ihrer Gesundheitssorge für ihre Kinder, die Impfungen herbeiführen. Die Masernschutzimpfungen griffen aber in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 3 auf körperliche Unversehrtheit ein. Außerdem werde ebenfalls unverhältnismäßig in das Elternrecht der jeweiligen Beschwerdeführer zu 1 und 2 eingegriffen. Diese könnten die nach ihrem Erziehungsplan vorgesehene Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise der Kindertagespflege nicht verwirklichen, ohne eine nicht verhältnismäßige medizinische Maßnahme zu Lasten ihres jeweiligen Kindes zu dulden. Auf ihre – mithilfe ärztlicher Beratung gebildete – elterliche Entscheidung über die Durchführung der Impfung käme es dann überhaupt nicht an.
[7] 4. Die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnungen begründen die Beschwerdeführer im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer zu 3 bei Ausbleiben einstweiligen Rechtsschutzes zur Realisierung der von ihren Eltern fest eingeplanten Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise einer Kindertagespflege die üblichen, nicht mehr reversiblen Impfreaktionen hinnehmen müssten und den Gefahren unerwünschter Nebenwirkungen ausgesetzt würden. Deren Eintritt würde zu massiven dauerhaften Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes führen. Bei den jeweiligen Beschwerdeführern zu 1 und 2 bliebe das ebenfalls irreversible Verantwortungs- und Schuldgefühl, eine gesellschaftlich anerkannte Betreuung in einer Kindertagesstätte um den Preis einer von ihnen nicht gewollten Impfung gewählt und dabei eine mögliche – wenn auch entgegen aller Wahrscheinlichkeit – "aus dem Ruder gelaufene" Impfung in Kauf genommen zu haben.
II. [8] Der zulässige Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
[9] 1. Da eine Entscheidung des Senats über die Annahme der Verfassungsbeschwerden bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer für alle die Verfassungsbeschwerden betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 93d Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Das gilt auch – mit der Einschränkung des § 93d Abs. 2 S. 2 BVerfGG – für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[10] 2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn 6>; st.Rspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eint...