Gründe: I. [1] Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners, die mit Senatsbeschluss vom 16.3.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde, ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
[2] Soweit mit der Beschwerde ausschließlich gerügt wird, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich (abgetrennt wurde zudem die Folgesache Versorgungsausgleich) vom Scheidungsverbund innerhalb der angefochtenen Entscheidung sei in unzulässiger Weise erfolgt, trägt dies nicht.
1. [3] Es liegen die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 FamFG vor. Die Voraussetzungen der Abtrennung sind dabei für jede Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1988, 966; Viefhues, FF 2017, 477, 478).
a) [4] Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich ergibt sich die Zulässigkeit der Abtrennung aus § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Nach dieser Norm kann das Gericht die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wenn seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen für den Versorgungsausgleich vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Sämtliche Voraussetzungen sind gegeben, insbesondere hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Abtrennung insoweit auch zugestimmt. Mit seiner Beschwerde greift er dies auch nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – an.
b) [5] Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich ergibt sich die Zulässigkeit der Abtrennung aus § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Nach dieser Norm kann das Gericht die Folgesache Güterrecht abtrennen und die Ehescheidung vorab aussprechen, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Ehegatten darstellen würde, der die Abtrennung beantragt.
aa) [6] Zwar liegt eine außergewöhnliche Verzögerung in zeitlicher Hinsicht regelmäßig erst dann vor, wenn seine Dauer ab Rechtshängigkeit mehr als zwei Jahre beträgt (vgl. bereits BGH FamRZ 1991, 687). Diese Zweijahresfrist ist hier noch nicht erreicht, vielmehr sind derzeit erst rund neun Monate seit Verfahrenseinleitung vergangen.
[7] Zu der tatsächlichen, bereits abgelaufenen Verfahrensdauer ist nach dem Gesetzeswortlaut ("verzögern würde") jedoch der Zeitraum hinzuzurechnen, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BGH FamRZ 1986, 898). Zudem handelt es sich bei der Zweijahresfrist allein um eine Regelfrist, die nicht ausschließt, dass in anderen Fallkonstellationen kürzere Zeiträume ausreichend sind. Außergewöhnlich können Verzögerungen auch dann sein, wenn sie auf einer Überlastung des Familiengerichts beruhen oder von anderweitigen Umständen abhängen (vgl. Viefhues, FF 2017, 477, 483).
[8] Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass die Familiengerichte gerade in erster Instanz angesichts einer unterdurchschnittlichen personellen Ausstattung bei gleichzeitig (durchaus altersbedingt geschuldetem) erhöhtem Krankenstand erheblich überlastet sind, was auch an den nach wie vor hohen und zunehmend streitig geführten Fallzahlen im Familienrecht liegt. Dabei darf auch die aktuelle Krisenlage in Deutschland nicht übersehen werden. Die Corona-Krise hat bereits zu zahlreichen Einschränkungen der gerichtlichen Tätigkeit geführt, was aller Voraussicht nach längere Zeit so bleiben wird. Selbst wenn nach hoffentlich überschaubarem Zeitraum die Gerichte wieder zu einer normalen Arbeitstätigkeit zurückkehren können, muss bedacht werden, dass dann eine Vielzahl von Fällen aufgelaufen sind, die erst nach und nach abgearbeitet werden können. Da dann aber vorrangig Kindschaftssachen aufgenommen werden müssen (vgl. § 155 FamFG), ist eine weitere Verzögerung der nicht vom Vorrang- und Beschleunigungsgebot erfassten Scheidungsverbundsachen und daher auch hier betreffs der Folgesache Zugewinn, für die es erkennbar – weil derzeit noch über die Auskunftsstufe entschieden werden muss – noch weiterer erheblicher Zeit bedarf, zu erwarten.
[9] Damit ist bereits jetzt eine außergewöhnliche Verzögerung zu bejahen.
bb) [10] Darüber hinaus muss gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs für den die Abtrennung Begehrenden neben der außergewöhnlichen Verzögerung eine unzumutbare Härte darstellen.
[11] Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte kommen auch alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Umstände, die die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB erfüllen, sind als Einzelaspekt in die Gesamtabwägung eingestellt werden und können so eine Abtrennung indizieren (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458; Viefhues, FF 2017, 477, 484).
[12] Auf die gesamten vorgenannten Umstände hat der Senat die Beteiligten bereits im Rahmen seiner Verfügung vom 20.3.2020, mit welcher zugleich auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG Bezug genommen wurde, hingewiesen.
[13] Soweit in der vorgenannten Senatsverfüg...