BGH, Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 361/19
a) Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache (im Anschluss an Senatsurt. v. 17.10.2007 – XII ZR 146/05, FamRZ 2008, 40).
b) Zu den Anforderungen an den Sachantrag im Rahmen der Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache.
BGH, Beschl. v. 22.4.2020 – XII ZB 131/19
Zum Beginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache, wenn das den Beteiligten zugestellte Schriftstück vom verkündeten Beschluss abweicht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.3.2015 – XII ZB 572/13, FamRZ 2015, 1006 und v. 10.7.2013 – XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).
BGH, Beschl. v. 11.3.2020 – XII ZB 578/19
Zur Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners.
OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19
Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war.
OLG Celle, Beschl. v. 9.6.2020 – 10 WF 66/20
1. Der Wert für ein Verfahren auf isolierte Vormundbestellung wegen Minderjährigkeit der Eltern ist nach § 42 Abs. 2 FamFG zu bestimmen.
2. Gegen eine bereits zu Beginn des Verfahrens erfolgte (und damit vorläufige) Wertfestsetzung des Verfahrenswertes fehlt dem Verfahrensbevollmächtigen eines Beteiligten die Beschwerdebefugnis gemäß §§ 59 Abs. 1, 32 Abs. 2 RVG.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.3.2020 – 9 UF 59/20
Gegen einstweilige Anordnungen in Umgangssachen findet die Beschwerde nicht statt, auch nicht bei Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kindes an das zuständige Jugendamt ist ebenfalls unzulässig.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2020 – 13 UF 169/18
1. Die mangelnde Bereitschaft eines Sachverständigen, relevante Darlegungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, kann den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit begründen.
2. Ein Sachverständiger hat im Rahmen seines Gutachtenauftrages auf diejenigen gerichtlich vorgegebenen Umstände und erhobenen Befundtatsachen einzugehen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der gerichtlich vorgegebenen Frage relevant sind, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a ZPO. Bei der Beurteilung der Frage der Relevanz von Informationen und Gesichtspunkten kommt es vorbehaltlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichts auf die Bewertung durch den Sachverständigen an. Die Verpflichtung, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, besteht für den Sachverständigen nicht.
3. Der Umstand, dass ein gerichtlicher Sachverständiger – auch viele – andere Schlüsse zieht als eine am Verfahren beteiligte Person, vermag Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht ohne weiteres zu begründen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2020 – 13 UF 169/18
1. Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht durch die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Rügeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – IX ZA 8/16).
2. Aus der Tatsache, dass das Gericht aus zur Kenntnis genommenem Vortrag andere Schlüsse als ein Beteiligter zieht, ergibt sich keine Verkürzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.5.2020 – 13 WF 78/20
1. Für eine Entschuldigung (§ 33 Abs. 3 S. 1 FamFG) ist erforderlich, dass der Beteiligte rechtzeitig vor dem Termin in seiner Person liegende Gründe für das Nichterscheinen nachvollziehbar mitgeteilt und das Gericht diese nach pflichtgemäßem Ermessen gebilligt hat. Rechtzeitig ist eine Entschuldigung, wenn sie dem Gericht noch Zeit für eine Verlegung des Termins, insbesondere für eine Umladung der anderen Beteiligten und der Bevollmächtigten, lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hinderungsgründe so kurzfristig vor Beginn des Termins aufgetreten sind, dass dem Beteiligten eine frühere Mitteilung auch unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht möglich oder zuzumuten war (vgl. Keidel, FamFG, § 33 Rn 17 m.w.N.).
OLG Brandenburg Beschl. v. 18.5.2020 – 13 WF 71/20
1. Auslegungsfähige Verfahrensanträge eines Beteiligten nach dem FamFG zielen, nicht anders als Prozesserklärungen einer Partei nach der ZPO, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat in ständige...