Grundsätzlich ist gerade im Zusammenhang mit relevantem digitalem Nachlass das erbrechtliche Instrument der Testamentsvollstreckung nach den §§ 2197 ff. BGB zu empfehlen.
Bereits oben haben wir erwähnt, dass Testamente grundsätzlich, aber auch insbesondere im Hinblick auf den digitalen Nachlass erforderlich sind. Gerade für Profile in sozialen Netzwerken, Daten in einer Cloud oder bei E-Mails-Accounts oder Accounts von Shopping-Portalen und digitalen Bezahldiensten, wie Paypal oder Paydirekt oder Apple-Pay ist es wichtig, dass im Todesfall diese Accounts verwertet oder aufgelöst werden. Entweder weil Werte oder Guthaben vorhanden sind, oder aber auch um zukünftigen Missbrauch z.B. durch gehackte Accounts zu vermeiden, ist es erforderlich vorsorgliche Regelungen zu treffen. Vollmachten mit postmortaler Wirkung habe ich bereits erwähnt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in einer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der sich unter anderem oder aber auch ausschließlich um den digitalen Nachlass und die oben beschriebenen Accounts kümmern soll.
Der Testamentsvollstrecker hat im Rahmen der Nachlassabwicklung vollumfängliche Befugnisse und kann damit auch den digitalen Nachlass vollständig regeln und abwickeln. So muss innerhalb einer Erbengemeinschaft kein Konsens gefunden werden, wie mit dem digitalen Nachlass umgegangen wird, sondern der Testamentsvollstrecker regelt dieses im Sinne des Erblassers oder der Erblasserin.
In der letztwilligen Verfügung kann dann erklärt werden, dass bestimmte Inhalte nur bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmern zu kommen sollen oder keiner der Erben je erfahren soll, was in einem bestimmten Account vor sich gegangen ist. Der Testamentsvollstrecker wird dann im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses mit der Abwicklung des Accounts beauftragt.
Dabei kann sich der Testamentsvollstrecker mit seinen Befugnissen nach den §§ 2197 ff. BGB um die Löschung sensibler persönlicher Daten kümmern. Er kann Vermögenswerte, wie z.B. Kryptowährungen, z.B. Bitcoins, realisieren und auch die Übertragung von Rechten an Domainnamen und sonstigen digitalen Inhalten abwickeln. Nach den Vorgaben der Erblasser/-in kann der Testamentsvollstrecker mit dem digitalen Nachlass umgehen und diesen abwickeln.
Hierbei ist hilfreich, wenn der Erblasser den Umgang mit dem digitalen Nachlass möglichst genau und umfassend geregelt hat. Dazu benötigt der Testamentsvollstrecker die bereits oben erwähnte verschlüsselte Liste mit Zugangsdaten und Kennwörtern.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, der das Amt angenommen hat, sind die Erben selbst vom Zugriff auf die digitalen Inhalte ausgeschlossen. Zuständig ist allein der Testamentsvollstrecker. Auch dieses ergibt sich aus den Entscheidungen des BGH zum digitalen Nachlass und den erbrechtlichen Vorgaben der §§ 2197 ff. BGB zur Testamentsvollstreckung. Auch hier sind unterschiedliche Ausgestaltungen der Testamentsvollstreckung möglich, wie z.B. die reine Abwicklungsvollstreckung oder die Verwaltungs-/oder Dauervollstreckung.
Der Erblasser kann im Rahmen der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker genaue Vorgaben machen, wie dieser mit dem digitalen Nachlass umgehen soll. Welche Daten beibehalten und welche gelöscht werden oder wem welche Inhalte zugänglich gemacht werden sollen.
Die Person des Testamentsvollstreckers ist dabei sorgfältig auszuwählen. Es sollte sich um eine absolute Vertrauensperson handeln. Es kann dabei jemand aus dem Kreis der Erbengemeinschaft in Betracht kommen oder aber auch ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger, wie z.B. Rechtsanwälte/-innen, Notar/innen oder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/-innen.
Damit ist die ordnungsgemäße Abwicklung des digitalen Nachlasses gewährleistet und es wird Missbrauch mit den Daten und Accounts verhindert.
Beispiele für testamentarische Verfügungen im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass als Vorgaben für den Testamentsvollstrecker:
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Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker ist … … … , Ersatztestamentsvollstrecker ist … … ….. Die Testamentsvollstreckung umfasst/gilt nur für meinen digitalen Naschlass und umfasst folgende Accounts/Anbieter/Datenclouds … … … … … … … … … … … … … … … …. |
Meine Daten sind nach meinem Tode wie folgt zu löschen … …..
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Meine Daten sind folgenden Miterben/Vermächtnisnehmern/sonstigen Personen zugänglich zu machen … … … … ….. |
Folgende Personen sollen keine Kenntnis von meinem Email-Account bekommen … … ..
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Ausschließlich der von mir ernannte Testamentsvollstrecker hat Zugang zu den digitalen Accounts und soll wie folgt damit umgehen … … … … |
Daraus wird noch einmal deutlich, welche vielfältigen und nützlichen Möglichkeiten sich durch die Gestaltungsmöglichkeiten und den Anwendungsbereich des Erbrechtes für den Umgang mit dem digitalen Nachlass ergeben. Diese Möglichkeiten sollten auch unbedingt genutzt werden. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen dafür den Weg geebnet.
Allerdings ist das Bewusstsein im Allgemei...