OLG Bremen, Beschl. v. 17.5.2021 – 5 WF 14/21
1. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg. Es ermöglicht der Erstinstanz die Selbstkontrolle unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und soll dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtabhilfe vor Auge führen, dass und aus welchem Grunde sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Eine Nichtabhilfeentscheidung hat deshalb die Gründe offenzulegen, die nach Meinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung fortbestehen lassen.
3. Zur Substantiierung im Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.6.2020 – 3 WF 36/20
1. Die nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für ein beabsichtigtes Sorgerechts- oder Umgangsverfahren ist bereits dann zu bejahen, wenn das Familiengericht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.
2. Bei der Prüfung, ob die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles darauf abzustellen, ob zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers/der Antragstellerin das Beschreiten des Rechtsweges unverzichtbar erscheint und sich eine bemittelte Person in derselben Weise verhalten würde (Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 238/15). Unabhängig von der vorherigen Inanspruchnahme staatlicher und sonstiger geeigneter Beratungsstellen erweist sich ein Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung als mutwillig, wenn der/die Beteiligte diesen unvermittelt stellt, ohne überhaupt zuvor Kontakt zum anderen Elternteil mit dem Ziel einer außergerichtlichen Regelung des Umgangs zu suchen. Lediglich in den Fällen, in denen sich die vorherige Kontaktaufnahme zum anderen Elternteil aufgrund besonderer Umstände als von vornherein erfolglos oder unzumutbar erweist, kann hiervon abgesehen werden.