a) Eckpunkte 1 und 7: Zusammenfassung namensrechtlicher Regelungen an einem Standort; Zuständigkeit
Die Integration des kompletten Namensrechts in das allgemeine Personenrecht, also den Titel 1, Abschnitt 1 (Personen) des Buches 1 (Allgemeiner Teil) liegt nahe. § 12 BGB gewährleistet den zivilrechtlichen Schutz des Namens; die Norm setzt den familien- und ordnungsrechtlichen Namenserwerb voraus, ohne diesen inhaltlich zu gestalten. Die §§ 3 bis 6 (ehemals Regelungen zur Volljährigkeit, Entmündigung) und §§ 15 bis 20 (ehemals Regelungen zur Verschollenheit) sind derzeit unbesetzt. Eine Konzentration der künftigen Regelungen im BGB würde verdeutlichen, dass das Namensrecht primär zivilrechtlichen Charakter haben soll und staatliche Ordnungsinteressen demgegenüber zurücktreten.
Die derzeit zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Standesamt geteilten Zuständigkeiten in namensrechtlichen Fragen sollten beim Standesamt konzentriert werden. Dies entspricht der angestrebten Konzentration der namensrechtlichen Regelungen. Unter den in Frage kommenden Behörden dürften die Standesämter den größten übergreifenden Sachverstand haben.
b) Eckpunkt 2: Bereinigung der Regelungen zum Namenserwerb und zur Namensänderung.
Die bisherigen Regelungen verweisen aus unterschiedlichen Gesetzen teilweise auf die Vorschriften im BGB oder EGBGB oder wiederholen deren Wortlaut. Sämtliche Vorschriften – auch die zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem NamÄndG – sollen mit Differenzierung nach den Kriterien Namenserwerb und Namensänderung zusammengefasst werden. Hinsichtlich des Erwerbs von Vornamen verzichten die Eckpunkte ausdrücklich auf Vorschläge. Eine umfassende Neureglung des Namensrechts sollte hier jedoch die Gelegenheit nutzen, einen Erwerbstatbestand zu schaffen.
c) Eckpunkt 3: Möglichkeit von echten Doppelnamen
Die Eckpunkte geben den Grundsatz einer möglichst einheitlichen Namensführung aller Familienangehörigen, der heute noch seinen Niederschlag in § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB findet, auf. Dieser Grundsatz war schon in den 90er Jahren durch die Möglichkeit getrennter Namensführung in der Ehe durchbrochen worden. Nun soll ein durch Bindestrich verbundener Doppelname zulässig werden – wie vor 25 Jahren in dem RegE des FamNamRG vorgesehen war. Auch wenn das BVerfG 2002 (mit 6:2 Stimmen) und 2009 das Doppelnamensverbot (§ 1617 Abs. 1 S. 1 BGB) noch nicht beanstandet hat, stehen heute nicht nur entsprechende Wünsche betroffener Bürger bei der Eheschließung oder der Geburt ihrer Kinder im Raum. Praktische Erfahrungen, dass regelmäßig Ehefrauen und Mütter bei Ehename und Geburtsname gemeinsamer Kinder "namensrechtlich zurückstecken", lassen die Zulassung von Doppelnamen auch als Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau erscheinen. Zudem würde insofern die nicht schlüssig zu beantwortende Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt, (nicht nur in den einschlägigen Kommentierungen) entfallen können. In diesem Zusammenhang wäre dann auch zu regeln, ob ein von namensverschiedenen Eltern gewählter Name für ein Kind – wie derzeit – Bindungswirkung für weitere Kinder derselben Eltern erzeugt.
Namensketten sollen weiterhin nicht ermöglicht werden. Personen mit Doppelnamen, die nach Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, können also keinen Dreifach- oder Vierfachnamen wählen, sondern müssen sich für höchstens zwei der bisher getragenen Einzelnamen entscheiden.
d) Eckpunkt 4 und 6: Erleichterung von Namensänderungen; familienrechtliches Ereignis als anerkennenswerter Grund
Das Erfordernis eines "wichtigen Grundes" im NamÄndG sollte dem Grundsatz der Namenskontinuität dienen. Nr. 30 Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschri...