2018 haben dann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Lehre, Justiz und Verwaltung eingerichtet, die Vorschläge für eine umfassende Reform des Namensrechts erarbeiten sollte. An der Arbeitsgruppe waren neben Vertretern der beiden Bundesministerien folgende Experten beteiligt: Richter am BGH Dr. Andre Botur (XII. Zivilsenat), Prof. Dr. Anatol Dutta (Universität München), Prof. Dr. Tobias Helms (Universität Marburg), Richter am VGH Matthias Hettich (VGH Mannheim), Verwaltungsdirektor Karl Krämer (Leiter des Standesamts Augsburg), Prof. Dr. Katharina Lugani (Universität Düsseldorf), Prof. Dr. Claudia Mayer (Universität Regensburg). Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen seit Anfang des vergangenen Jahres vor.[21] Sie lassen hoffen, dass die fortschrittlichen Gedanken des Regierungsentwurfs zum Familiennamensrechtsgesetz im Rahmen eines künftigen Gesetzeswerks wieder aufgegriffen werden.

[21] Arbeitsgruppe Namensrecht, Eckpunkte zur Reform des Namensrechts, StAZ 2020, 136; hierzu Bornhofen, StAZ 2020, 161. Vgl. auch Dutta, ZRP 2017, 47; ders.., Reform des deutschen Namensrechts, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin (Heft 198), 2020; Gössl, ZRP 2020, 183; Hettich, VBlBW 2021, 1.

1. Zentrale Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Namensrecht

Die Arbeitsgruppe empfiehlt im Ergebnis eine grundlegende Reform des Namensrechts. Sie schlägt vor, folgende zentrale Eckpunkte zu berücksichtigen:

  1. Die namensrechtlichen Regelungen sollten bereinigt und in einem Gesetz zusammengefasst werden. Als Standort der Regelungen zum Namensrecht bietet sich der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
  2. Das neue Namensrecht sollte ein übersichtliches Regelungssystem sowohl zum Namenserwerb als auch zur Namensänderung enthalten.
  3. Die Möglichkeit zur Wahl eines echten Doppelnamens, etwa als gemeinsamer Name eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes, sollte eröffnet werden. Namensketten sollten dagegen weiterhin nicht ermöglicht werden.
  4. Namensänderungen sollten erleichtert werden. Künftig sollte anstatt vielfältiger bürgerlich-rechtlicher Änderungstatbestände (z.B. Eheschließung) einerseits und eines wichtigen Grundes zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung andererseits einheitlich ein anerkennenswerter Grund für eine Namensänderung genügen.
  5. Als anerkennenswerter Grund könnte auch allein der Wunsch des Namensträgers angesehen werden, einmal binnen zehn Jahren seinen Namen zu ändern. Dafür spricht sich die Expertengruppe bei einer Gegenstimme aus.
  6. Liegt der anerkennenswerte Grund in einem familienrechtlichen Ereignis, sollte der neue Familienname einen engen Bezug zu diesem Ereignis haben. Unzulässig sollte weiterhin die Wahl einer Bezeichnung sein, die ihrer Natur nach kein Name ist, oder eines Namens, der sittenwidrig oder in sonstiger Weise mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.
  7. Die derzeit zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Standesamt geteilten Zuständigkeiten in namensrechtlichen Fragen sollten beim Standesamt konzentriert werden.

Die zuständigen Ministerien haben das Eckpunktepapier auf ihren Internetseiten eingestellt.[22] Zum weiteren Verfahren wird mitgeteilt, dass die Vorschläge nun der Öffentlichkeit präsentiert und zur fachlichen Diskussion gestellt werden sollen. Die Bundesregierung wolle in der nächsten Legislaturperiode über einen Reformvorschlag entscheiden. Wegen der Corona-Einschränkungen werden vorgesehene Schritte zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit (z.B. Symposium zu namensrechtlichen Fragen) derzeit wohl geschoben.

[22] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/namensrecht.html, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/032620_Namensrecht.html.

2. Zu den einzelnen Vorschlägen

a) Eckpunkte 1 und 7: Zusammenfassung namensrechtlicher Regelungen an einem Standort; Zuständigkeit

Die Integration des kompletten Namensrechts in das allgemeine Personenrecht, also den Titel 1, Abschnitt 1 (Personen) des Buches 1 (Allgemeiner Teil) liegt nahe. § 12 BGB gewährleistet den zivilrechtlichen Schutz des Namens; die Norm setzt den familien- und ordnungsrechtlichen Namenserwerb voraus, ohne diesen inhaltlich zu gestalten.[23] Die §§ 3 bis 6 (ehemals Regelungen zur Volljährigkeit, Entmündigung) und §§ 15 bis 20 (ehemals Regelungen zur Verschollenheit) sind derzeit unbesetzt. Eine Konzentration der künftigen Regelungen im BGB würde verdeutlichen, dass das Namensrecht primär zivilrechtlichen Charakter haben soll und staatliche Ordnungsinteressen demgegenüber zurücktreten.[24]

Die derzeit zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Standesamt geteilten Zuständigkeiten in namensrechtlichen Fragen sollten beim Standesamt konzentriert werden. Dies entspricht der angestrebten Konzentration der namensrechtlichen Regelungen. Unter den in Frage kommenden Behörden dürften die Standesämter den größten übergreifenden Sachverstand haben.[25]

[23] Gössl, ZRP 2020, 183.
[24] So auch Gössl, ZRP 2020, 183, 184.
[25] Bornhofen, StAZ 2020, 162, 163.

b) Eckpunkt 2: Bereinigung der Regelungen zum Namenserwerb und zur Namensänderung.

Die bisherigen Regelungen verweisen aus unterschiedlichen Gesetzen teilweise auf die Vorsch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?