Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich betriebliche Altersversorgungen, die dem BetrAVG unterfallen, unabhängig von ihrer Leistungsform, also auch dann auszugleichen, wenn sie als einmalige oder ratenweise Kapitalleistungen erfolgen. Soll eine solche Versorgungszusage extern geteilt werden, ist eine “Zielversorgung' mit gleicher Leistungsform nur schwer zu finden. Wegen der gesunkenen Zinsen ist in diesen Fällen gar nicht daran zu denken, dass eine adäquate Leistung der Zielversorgung geboten wird.
Es fragt sich daher, ob der Transfer einer eine Kapitalleistung gewährenden Quellversorgung in eine, eine lebenslange Rente gewährende Zielversorgung eine, in den Augen des BVerfG grundrechtskonforme Teilung wäre. Klar ist dabei, dass der Kapitalertrag der Zielversorgung den der Quellversorgung nicht wesentlich unterschreiten darf. Auch insoweit wird man die vom BVerfG tolerierte 10 %-Grenze anzunehmen haben.
Wie aber ist der Kapitalertrag einer monatlich zu zahlenden Rente zu bestimmen? Man könnte ohne weiteres auf den Barwert der monatlichen Rentenbeträge abstellen. Dann würde aber nicht berücksichtigt, dass das “Erlebensrisiko' bei der Umstellung von Kapital- auf Rentenzahlung sich zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person auswirkt. Dies soll an einem Beispiel erläutert werden:
Beispiel: M(50) wird von seiner Firma aus einer betrieblichen Versorgungszusage bei Ausscheiden im Alter 67 einen ehezeitlich erworbenen Kapitalbetrag (Ausgleichswert) in Höhe von 50.000 EUR einmalig ausgezahlt erhalten. Das Ehezeitende sei der 31.12.2020. Es ist klar, dass diese zukünftige Zahlung mit dem stichtagsbezogenen BilMoG-7-Zins (1,67 %) auf 37.724 EUR abzuzinsen ist. Ebenso klar ist, dass das Risiko zu bewerten ist, dass M bis zur Fälligkeit des Anspruchs verstirbt. Dieses Risiko ist mit 10,74 % zu bewerten, so dass ein entsprechender Abschlag auf 33.672 EUR zu erfolgen hätte. Es wäre nun eine Zielversorgung zu suchen, die bei Einzahlung von 33.672 EUR als “Beitrag' 17 Jahre später eine Auszahlung von mindestens 45.000 EUR garantiert. Das entspräche einer jährlichen Rendite von ca. 2,35 % und wird wohl von keinem Marktteilnehmer derzeit geboten.
Alternativ könnte eine Rentenversicherung aus dem Beitrag abgeschlossen werden. Bei Einzahlung von 33.672 EUR in die DRV würde im EzE eine Rentenerwartung in Höhe von 153 EUR begründet werden, die sich bei einer anzunehmenden Dynamik von 2 % auf 214 EUR bei Renteneintritt erhöhen und zu einer Gesamt-Rentenzahlung in Höhe von ca. 70.750 EUR führen würde, deren Barwert im EzE ca. 48.220 EUR betrüge. Auch in diesem Fall wäre also – wegen des niedrigen Rechnungszinses von 1,67 % im EzE – die “Flucht in die DRV' ein Segen und würde mit Transfergewinnen honoriert. Pech nur, wenn bei Umstellung von Kapital auf Rente die berechtigte Person einen Tag nach ihrem 67. Geburtstag verstirbt. Bei einer Kapitalleistung können sich die Erben freuen, sie streichen das Kapital ein. Bei einer Rentenleistung ist allenfalls die erste Zahlung von 214 EUR vereinnahmt, die aber wahrscheinlich für die Geburtstagsfeier ausgegeben wurde. Man müsste also bei einem durch externe Teilung erzwungenen Wechsel der Leistungsform weitere erhebliche Abschläge von der Rentenerwartung machen, indem man das Erlebensrisiko der einzelnen Rentenleistungen einkalkuliert. Bei einer anzunehmenden Lebenserwartung von noch gut 20 Jahre ab dem 67. Geburtstag ist dieser Abschlag nicht nur aufwändig zu berechnen, sondern auch erheblich. Berechnet man diesen Abschlag pauschalierend auf Jahresebene, ergibt sich ein nochmaliger Abschlag in Höhe von ca. 14 %. Solche Berechnungen sind, wenn man nicht auf Berechnungsprogramm vertraut, in der familienrechtlichen Praxis nur über einen Sachverständigen zu klären.
Selbst wenn man die Mutation einer Kapitalleistung durch ihre externe Teilung in eine Rentenleistung rechnerisch abbilden könnte, fragt sich, ob dieses “Leistungsaliud' der ausgleichsberechtigten Person überhaupt zumutbar ist. Ehezeitlich wurde nämlich eine betriebliche Kapitalleistung – aus dem Verdienst der ausgleichspflichtigen Person – erworben. Deren Umwandlung in eine Rentenleistung mag von der ausgleichsberechtigten Person hingenommen oder auch gewünscht werden; erzwungen werden kann sie m.E. nicht. Wenn also der betriebliche Versorgungsträger eine Kapitalleistung statt einer Rente verspricht, hat die ausgleichsberechtigte Person auch Anspruch auf eine adäquate Kapitalleistung und muss sich nicht mit einer Rentenzahlung begnügen, selbst wenn deren Barwert – wie übrigens das Beispiel zeigt – ein ausreichendes Äquivalent wäre.
Dem Versorgungsträger wäre m.E. eine interne Teilung eine Versorgungszusage in Form einer Kapitalleistung auch ohne weiteres zuzumuten. Das gesetzgeberische Argument für die großzügige externe Teilung hochwertiger Anrechte nach § 17 VersAusglG war, den Versorgungsträger vor den lang anhaltenden Verwaltungskosten eines Anrechts eine “betriebsfremden Person' zu bewahren.