Der Blick auf das geltende Recht zeigt, dass dieses eine solche Disposition zwar nicht durchgängig, aber doch in verschiedenen Konstellationen zulässt. Damit ist hier nicht die Adoption gemeint, die erst nach Kindesgeburt stattfinden kann. Vielmehr betrifft dies erstens die bereits erwähnte, der genetischen Abstammung nicht entsprechende Vaterschaftsanerkennung, zweitens die Fälle indirekten Verzichts auf die rechtliche Elternschaft durch Nichtfeststellung einer den Beteiligten bekannten genetischen Vaterschaft, drittens vom Ergebnis her auch – und zwar für Mutter- und Vaterposition gleichermaßen – die Regelungen der vertraulichen Geburt. Schließlich ist viertens die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren mögliche einverständliche Ersetzungen der Vaterschaft des Ehemannes durch die eines Dritten (§ 1599 Abs. 2 BGB) zu nennen und fünftens die – ebenfalls bereits erwähnte – Regelung der konsentierten Samenspende in § 1600 Abs. 4 und § 1600d Abs. 4.
Nun muss allerdings der Nachweis, dass das geltende Recht etwas erlaubt oder wenigstens duldet, noch kein Beweis für die sachliche Richtigkeit des Prinzips sein. Gegen eine Verfügbarkeit der rechtlichen Elternposition wird nämlich eingewandt, dass damit das zu zeugende Kind zu einem "Objekt der Abmachung" zwischen den genetischen und den Wunscheltern werde. Dieser Einwand scheint zunächst schwer zu wiegen.
Es ist jedoch zu bedenken, dass das Kind dieser Verantwortungsübernahme erst sein Leben verdankt. Zwar mag es hart klingen, aber ein Kind hat kein Recht, "nicht gezeugt zu werden"; es gibt kein Recht auf Nichtexistenz. Das Kind hat auch kein Recht, sich die Zeugenden oder die für sein Leben verantwortlichen Eltern auszusuchen. Selbst ein generelles Recht des Kindes auf eine ausnahmslose rechtliche Zuordnung zu seinen genetischen Eltern ist zu verneinen.
Vielmehr spielen auf dieser Ebene einerseits der Wert jeden menschlichen Lebens und die Freiheitsrechte der Wunscheltern, mögliche Fortpflanzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, eine wichtige Rolle. Wenn sich andererseits die künftigen genetischen Eltern entscheiden, zwar zur Entstehung eines Kindes und damit zur Entstehung menschlichen Lebens beizutragen, aber eine Elternverantwortung nicht übernehmen zu wollen, dann sollte dieser Konsens für den Staat kein Anlass sein, dass "Ob" der Entscheidung, sondern allenfalls das "Wie" derselben zu überprüfen.
Eine am Willen der Beteiligten orientierte Eltern-Kind-Zuordnung wirft aber – auch bei ihrer grundsätzlichen Bejahung – durchaus eine Reihe von Problemen auf. Am einfachsten scheint die praktische Frage der Nachweisbarkeit des Willens der Beteiligten zu lösen zu sein, nämlich durch entsprechende Formvorschriften.
Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Wechselhaftigkeit und Unbeständigkeit des Willens. Dieser Gefahr muss ebenfalls begegnet werden. Es geht nicht an, dass man durch eine Erklärung zur Verantwortungsübernahme die Zeugung eines Kindes veranlassen, sich dann aber wieder aus dieser Verantwortung heraus stehlen kann. Die schon aus Statusgründen notwendigerweise geforderte Beständigkeit kann das Kriterium der Verantwortungsübernahme daher nur erfüllen, wenn die Beteiligten an die dazu erfolgenden Erklärungen gebunden bleiben. Entscheidend ist also für alle Seiten jeweils eine freiwillige, im Bewusstsein ihrer Folgen und nach dem Befruchtungsvorgang jedenfalls dauerhaft bindenden Erklärung, deren Existenz leicht nachzuweisen ist. Zu betonen ist, dass dieser Aspekt sich nicht nur auf die Erklärung einer Verantwortungsübernahme bezieht, sondern gleichermaßen – auf der Seite der Verzichtenden – eine bewusste, freiwillige und bindende Erklärung des Verantwortungsverzichts verlangt.
Im Ergebnis führen diese Überlegungen dazu, dass – wie vielfach angenommen, aber keineswegs unumstritten – auch die Verantwortungsübernahme durch Wunscheltern nicht nur ein legitimer Zuordnungsgesichtspunkt sein kann, sondern sogar zu einem vorrangigen Kriterium führt, wenn die genetisch-biologischen Eltern ihre rechtliche Elternrolle nicht wahrnehmen wollen, die Wunscheltern sich aber bereit erklärt haben, die Elternverantwortung zu übernehmen. Beim Vorliegen wirksamer Erklärungen der Beteiligten kommt eine spätere Korrektur der Zuordnung nicht, auch nicht durch eine spätere Anfechtung in Betracht.