Gründe: I. [1] Die Antragsteller sind die Söhne des Antragsgegners. Beide Kinder verfügen über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter. Diese erhält das staatliche Kindergeld.
[2] Im vorliegenden Verfahren verlangten sie mit Antragsschrift vom 19.4.2021 Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen staatlichen Kindergelds für die Zeit ab 1.3.2021.
[3] Zu jener Zeit arbeitete der Antragsgegner, der über keine Berufsausbildung verfügt, für die Leiharbeitsfirma … . Eingesetzt war er bei der Firma … in … . Im März 2021 verdiente er bei 161 Stunden netto 1.291,61 EUR.
[4] Der Antragsgegner beantragte Antragsabweisung mit der Begründung, er sei in Höhe des Mindestunterhalts nicht leistungsfähig. Mit seiner derzeitigen Tätigkeit erfülle er seine Erwerbsobliegenheit. Eine weitergehende Tätigkeit sei ihm aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten. Zudem seien Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte (Entfernung: 26 Kilometer) und erhöhte Aufwendungen für die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes (Fahrstrecke einfach: 68 Kilometer) in voller Höhe vom Einkommen abzuziehen.
[5] Mit Endbeschluss vom 4.8.2021 verpflichtete das Familiengericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt und führte zur Begründung unter anderem aus:
[6] Der Antragsgegner ist gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach § 1612a BGB. Von den Antragstellern wird lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht. Weil deswegen die Leistungsfähigkeit in entsprechender Höhe vermutet wird, obliege es dem Antragsgegner, seine Leistungsunfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit darzulegen und zu beweisen. Dem ist der Antragsgegner vorliegend nicht annähernd nachgekommen. Seine Ausführungen beschränken sich lediglich auf die Behauptung, dass die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend sei, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Der Antragsgegner lässt völlig offen, was er unternommen hat, um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Berücksichtigt werden muss, dass er alles in seiner Macht stehende tun muss, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen. Der Antragsgegner wäre gehalten, eine Tätigkeit aufzunehmen, im Rahmen derer er zumindest im Rahmen des gesetzlich zulässigen, gegebenenfalls durch Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit von bis zu 48 Stunden arbeitet, bei entsprechender Entlohnung. Auch seine Ausführungen zu etwaigen medizinischen Gründen sind unzureichend. Der Antragsgegner hätte substantiiert darlegen müssen, aufgrund welcher medizinischen Einschränkungen er nicht in der Lage ist, eine weitergehende Berufstätigkeit auszuüben. Erst im Weiteren wäre dann zu prüfen gewesen, inwieweit berufsbedingte Aufwendungen und übermäßige Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
[7] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung vom 4.8.2021 verwiesen.
[8] Dem Antragsgegner wurde diese Entscheidung am 11.8.2021 zugestellt. Mit am 7.9.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte er Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, mit der er seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiter verfolgen wollte.
[9] Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde dem Antragsgegner mit Beschl. v. 13.12.2021 hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
[10] Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Beschl. v. 4.8.2021 sei fehlerhaft, weil er in Höhe des titulierten Betrages nicht leistungsfähig sei. Um den Mindestunterhalt zahlen zu können, müsste er über ein bereinigtes Nettoeinkommen von mindestens 1.920 EUR verfügen. Brutto müsste er demnach pro Monat 3.000–3.100 EUR verdienen. Dies entspräche einem Stundenlohn von 17,80 EUR. Die Erzielung eines solchen Lohnes sei ihm jedoch unter keinen Umständen möglich. Grundsätzlich könne er als ungelernte Kraft auf dem Arbeitsmarkt nur den Mindestlohn (9,60 EUR) verdienen. Bei seiner bisherigen Tätigkeit für Leihfirma … habe er zuletzt 10,45 EUR verdient. Bei vollschichtiger Tätigkeit (173 Stunden/Monat) ergebe sich mit diesem Stundenlohn ein Nettoeinkommen von 1.363 EUR. Unter Beachtung der vorgetragenen Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 343 EUR liege er unter dem Selbstbehalt. Würde nur die Pauschale in Höhe von 5 % abgezogen werden, könne er Unterhalt insgesamt höchstens in Höhe von 135 EUR bezahlen. Er sei auch nicht in der Lage, über eine vollschichtige Tätigkeit hinaus zu arbeiten. Vom Hausarzt sei ihm bescheinigt worden, dass aus gesundheitlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit über Vollzeit hinaus nicht empfohlen werde. Er habe bereits einen Bandscheibenvorfall und einen Armbruch erlitten. Infolge diese...