Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
[2] Die am 3.2.1967 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Antragstellers mit der 1944 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.7.1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.2.1967 bis zum 30.9.1984 hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Bei der damaligen BfA (jetzt DRV Bund, Beteiligte zu 1) hatte der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 898,10 DM erlangt. Daneben hatte er bei der VBL (Beteiligte zu 2) ein Rentenanrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Nominalwert von monatlich 291,58 DM erworben. Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bei der BfA übertrug das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Antragstellers eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 449,05 DM auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Nachdem das Amtsgericht die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft auf VBL-Rente unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 54,09 DM umgerechnet hatte, ordnete es ferner im Wege des analogen Quasi-Splittings an, dass zulasten der VBL-Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau bei der BfA eine auf das Ende der Ehezeit bezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 27,04 DM begründet wird.
[3] Die frühere Ehefrau verstarb am 3.6.2016.
[4] Mit einer am 24.6.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat das Urt. v. 9.7.1985 nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte mit Wirkung zum 1.7.2019 abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers an § 225 Abs. 5 FamFG scheitere; die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würden. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[6] 1. Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.
[7] Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGBIV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.
[8] Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass bezüglich der gesetzlichen Rentenanrechte der früheren Ehefrau eine solcherart wesentliche Wertänderung vorliegt. Auf Seiten der Ehefrau waren in der Ursprungsentscheidung keine gesetzlichen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert – als Folge der rentenrechtlichen Leistungsverbesserung für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") – nunmehr 56,41 DM (entspricht 1,7150 EP × 32,89 DM ARW alt). Die Wertdifferenz von 56,41 DM übersteigt die absolute Wesentlichkeitsgrenze, die das Beschwerdegericht für das Ende der Ehezeit am 30.9.1984 zutreffend mit 27,30 DM ermittelt hat (vgl. FamRZ 2021, 175 f.). Eine relative Wesentlichkeitsgrenze besteht bei einem Ursprungswert von Null nicht.
[9] 2. Ebenfalls zutreffend ist indessen die weitere Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
[10] a) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § ...