Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell sind vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO und der tatsächlich für das Kind gezahlte Barunterhalt abzusetzen. (Rn 18) (Rn 30)

BGH, Beschl. v. 19.1.2022 – XII ZB 276/21 (OLG Oldenburg, AG Meppen)

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