BGB § 313 § 488

Leitsatz

Stellt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Mittel zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen erworbenen Hausgrundstück zur Verfügung und schließen die Ehegatten hierzu einen schriftlichen Darlehensvertrag, so lässt dies in der Regel auch dann darauf schließen, dass es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um einen zwischen den Ehegatten vereinbarten Darlehensvertrag handelt, wenn in der Vertragsurkunde keine Darlehenslaufzeit und keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers vereinbart sind.

OLG Bremen, Beschl. v. 27.1.2023 – 4 UF 57/22 (AG Bremen)

1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.

[2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus.

[3] Am 4.10.2011 erwarben die Beteiligten eine in […], belegene Immobilie zu einem Kaufpreis von 725.000 EUR zu jeweils hälftigem Miteigentum. Am 26.10.2011 unterzeichneten sie eine mit "Darlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung. In dieser Vereinbarung heißt es unter Ziff. 2:

[4] "Die Mittel zum Erwerb und zur Renovierung des auf den Anteil der Darlehensnehmerin entfallenden Teils des Kaufpreises und der Renovierungskosten erhält die Darlehensnehmerin vom Darlehensgeber als Darlehen."

[5] In Ziff. 3 wird folgendes geregelt:

[6] "Zum heutigen Tag beträgt die Darlehenssumme die Hälfte aus dem Kaufpreis in Höhe von EUR 725.000 zzgl. EUR 10.000 Maklercourtage = EUR 367.500

[7] Für die Renovierungskosten und weitere mit dem Erwerb verbundenen Kosten wird die Darlehenssumme zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert."

[8] In Ziff. 4 heißt es:

[9] "Das Darlehen wird ausgezahlt, indem der Darlehensgeber den Kaufpreis an den Verkäufer des o.g. Grundstücks vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin bezahlt und die Baukosten vollständig auch für den Anteil der Darlehensnehmerin übernimmt."

[10] Ziff. 5 sieht folgendes vor:

[11] "Das Darlehen entfällt, wenn der Darlehensgeber im Falle einer rechtskräftigen Scheidung von der Darlehensnehmerin deren hälftigen Anteil an dem bezeichneten Grundstück unentgeltlich zurückerhält. In diesem Fall sind alle Tilgungsleistungen, welche die Darlehensnehmerin an den Darlehensgeber erbracht hat, von diesem zurückzuzahlen."

[12] Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde verwiesen.

[13] Der Antragsteller hat den Kaufpreis für das Grundstück an die Verkäufer gezahlt.

[14] Er hat behauptet, auch die Maklercourtage und näher bezeichnete Renovierungskosten für das Grundstück gezahlt zu haben.

[15] Mit Schreiben vom 9.7.2021 kündigte der Antragsteller das Darlehen zum 15.10.2021. Die Darlehenssumme bezifferte er auf insgesamt 471.318,16 EUR.

[16] Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 471.318,16 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 16.10.2021 zu zahlen.

[17] Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

[18] Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um einen Darlehensvertrag handele, sondern um eine teilweise Abänderung des zwischen den Beteiligten im Jahre 2009 geschlossenen Ehevertrags. Es handele sich der Sache nach um eine güterrechtliche Regelung, die wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 1410 BGB nichtig sei. Außerdem enthalte der Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigentumsrechten an einer Immobilie und sei deswegen auch wegen Nichteinhaltung der Form des § 311b BGB nichtig. Ferner hat die Antragsgegnerin Verwirkung eingewendet, weil der Antragsteller auf ein Akteneinsichtsgesuch der Antragsgegnerin in einem abgeschlossenen, gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren mit der unwahren Behauptung, er, der Antragsteller, habe in keinem Verfahren Verwirkung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, reagiert habe.

[19] Mit dem angefochtenen Beschl. v. 15.7.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin – unter konkludenter Abweisung des Antrags im Übrigen – verpflichtet, an den Antragsteller 466.318,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 16.10.2021 zu zahlen.

[20] Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem er das Darlehen fristgerecht zum 15.10.2021 gekündigt und fällig gestellt habe. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei vorliegend dadurch erfolgt, dass der Antragsteller Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin an die Hausverkäufer, das Grundbuchamt und diverse Handwerker geleistet habe. Lediglich die Zahlung der geltend gemachten Maklergebühren i.H.v. 10.000 EUR (Anteil der Antragsgegnerin: 5.000 EUR) habe der Antragsteller nicht ...

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