Vorrangiges Rechtsgeschäft
Bei der Hingabe eines größeren Geldbetrags zwischen Ehegatten ist stets vorrangig zu prüfen, ob nicht Rückforderungsansprüche aufgrund eines Darlehensvertrags gegeben sind. Wenn der entsprechende Rechtsbindungswille deutlich manifestiert ist, handelt es sich nicht um eine ehebedingte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Zuwendung, sondern um einen besonderen schuldrechtlichen Darlehensvertrag.
Darlehen
Die Ehegatten haben eine Vereinbarung unterzeichnet, die regelt, dass ein genau bezifferter, von der Ehefrau investierter Geldbetrag auf erstes Anfordern zurückzuzahlen ist, und in der neben dem zur Rückzahlung festgelegten Betrag auch die Fälligkeit (auf erstes Anfordern) und die Verzinslichkeit (3 % p. a. ab einem bestimmten Termin) festgelegt werden. Zudem hat sich der Ehemann verpflichtet, zur dinglichen Absicherung des der Ehefrau zustehenden Rückzahlungsanspruchs eine Grundschuld an seinem Hausanwesen zu bestellen.
Konto-Überweisung
Schwierig wird es, wenn getrennt lebende Ehegatten um die Rückzahlung einer vor Trennung getätigten Überweisung der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes streiten. Auch wenn der Verwendungszweck dieser Überweisung mit "Darlehen"benannt worden war, kann eine ehebedingte Zuwendung anzunehmen sein.
Abgrenzung
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind.
Grundschuldbestellung
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nach § 670 BGB kann dem die Sicherheit stellenden Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit entstandener Vermögensopfer zustehen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 671 Abs. 3 BGB ist gegeben, wenn die Ehe scheitert, was sich in der Trennung und der Stellung des Scheidungsantrags anzeigt. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.