FamFG § 17 Abs. 1 § 2 § 39 S. 1;ZPO § 233 S. 2
Leitsatz
Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 und v. 25.11.2020 – XII ZB 256/20, FamRZ 2021, 444). (Rn 26) (Rn 28)
BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 18/22 (OLG Köln, AG Bonn)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
[2] Seine am 4.7.1979 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts vom 25.9.2007 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
[3] Während der Ehezeit (1.7.1979 bis 31.12.2006) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, außerdem die Ehefrau Anrechte in der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung und der Ehemann Anrechte bei der Deutschen Telekom. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Deutschen Telekom ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 252,60 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete.
[4] Die frühere Ehefrau heiratete am 23.7.2011 den Beteiligten zu 4 und verstarb am 21.5.2018. Der Beteiligte zu 4 bezieht aus dem Versorgungsanrecht der früheren Ehefrau eine sogenannte große Witwerrente.
[5] Mit Antrag vom 10.7.2018 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht hat nach Anhörung der Versorgungsträger, jedoch ohne Hinzuziehung des Beteiligten zu 4 zum Verfahren, durch Beschl. v. 17.5.2019 das Urt. v. 25.9.2007 mit Wirkung vom 1.8.2018 dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Entscheidung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Amtsgericht B., [Anschrift], eingelegt werden". Die Entscheidung ist dem Beteiligten zu 4 nicht bekannt gegeben worden.
[6] Mit Bescheid vom 4.2.2020 setzte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Witwerrente des Beteiligten zu 4 im Hinblick auf die ergangene Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich neu fest und forderte den Beteiligten zu 4 zur Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge auf. Hiergegen legte der Beteiligte zu 4 Widerspruch ein und nahm durch einen Rechtsanwalt im April 2020 Einsicht in die Verwaltungsakte des Versorgungsträgers sowie im Mai 2020 Einsicht in die Gerichtsakte des Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich.
[7] Am 21.8.2020 hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4.
II. [8] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[9] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft.
[10] Zwar hat das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen sei, "weil die Frage der Rechtsmittelfrist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.6.2021 (IX ZR 6/18) ausdrücklich offen gelassen worden ist und grundsätzliche Bedeutung hat". Diese Erwägungen führen indes nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde und nicht auch hinsichtlich der Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen worden wäre.
[11] Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, FamRZ 2021, 1955 Rn 14 m.w.N.).
[12] Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Aus der Begründung lässt s...