BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 442/22

a) Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 S. 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urt. v. 5.4.2001 – IX ZR 309/00 – NJW 2001, 2095).

BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 2/22

a) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbstständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurt. v. 28.9.1994 – XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 und Senatsbeschl. v. 22.1.1992 – XII ZR 149/91, juris).

b) Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbstständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an BGH Beschl. v. 11.4.2019 – I ZR 205/18, NJW 2019, 2175).

BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 152/22

Ein Scheidungsbeschluss stellt keine nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 S. 1 FamFG unzulässige Teilentscheidung dar, wenn die Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt ergibt, dass dieser nicht nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll. Eine interessengerechte Auslegung legt es nahe, dass der Anspruch im Zweifel im isolierten Verfahren geltend gemacht werden soll, weil die Geltendmachung des Kindesunterhalts vorrangig im Interesse des Kindes erfolgt, das Kind einen gegenüber dem abzuändernden Titel – unterstellt – erhöhten Unterhaltsanspruch bereits ab Änderung der wesentlichen Verhältnisse und nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung hat und der Abänderungsantrag bei Abweisung des Scheidungsantrags nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FamFG (grundsätzlich) gegenstandslos würde.

(red. LS)

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