1 Kindesunterhalt
BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 190/22
§ 7a UVG untersagt – auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen – nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2023 – 21 WF 43/23
1. Ein gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch kann im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und verfolgt werden. Die Regelung des § 7a UVG steht dem nicht entgegen, weil sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass übergegangene Ansprüche nicht im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt werden sollen (a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2023,197; OLG Hamm NZFam 2023, 469). Anm. der Red.: a.A. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 190/22, s.o.)
2. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt, können Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit sowie aus einer zumutbaren Nebentätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes kann nicht nur auf den gesetzlichen Mindestlohn abgestellt werden. Vielmehr können insoweit auch die tarifvertraglichen Mindestentgelte für ungelernte Arbeitskräfte herangezogen werden. Nach § 2 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beträgt das Mindestentgelt ab Mai 2023 13,90 EUR/Std.
OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 25.4.2023 – 1 UF 13/23
1. Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern, so steht diesem auch kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes zu.
2. Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen legen es nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass keine Grundlage für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2022 – 1 UF 78/22
Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich auch dann nach den Prozentsätzen der Einkommensgruppen Nr. 11 bis 15 der Düsseldorfer Tabelle 2022, wenn das bedarfsbestimmende Einkommen für Zeiträume bis 2021 den Höchstbetrag der bis dahin einschlägigen höchsten Einkommensgruppe Nr. 10 der Düsseldorfer Tabelle überschreitet.
2 Gesamtschuldnerausgleich
OLG Celle, Beschl. v. 17.5.2023 – 21 UF 3/23
1. Dem Anspruch des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners aus § 426 Abs. 1 BGB kann der Ausgleichspflichtige grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass eine anderweitige Bestimmung darin bestehe, dass die zugrunde liegenden Darlehensraten bei der Berechnung des Anspruchs auf Unterhalt für die gemeinsamen Kinder einkommensmindernd in vollem Umfang berücksichtigt wurde (BGH FamRZ 2007, 1975).
2. Der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner kann sich jedoch durch die nachträgliche Inanspruchnahme treuwidrig verhalten (§ 242 BGB), wenn die berücksichtigungsfähigen Darlehensraten zu einer Reduzierung seines Einkommens mit der Folge geführt haben, dass ein Mangelfall beim Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu einer Herabsetzung ihrer Ansprüche um etwa die Hälfte geführt hat, nachträglich höherer Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden kann und die Reduzierung des Unterhalts in etwa dem Ausgleichsanspruch entspricht (im vorliegenden Einzelfall vom Senat verneint).
3. Soweit der die gemeinsamen Kinder betreuende, ausgleichspflichtige Gesamtschuldner den nicht gedeckten Kindesunterhalt aus eigenen Einkünften erbracht hat, steht ihm gegen den anderen, nicht leistungsfähigen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht zu.
Anm. der Red.: Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3 Zugewinn
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.2022 – 3 WF 142/21
1. Zu den rechtlichen Maßstäben für die zugewinnrechtliche Einordnung von Belastungen durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch, die den ausgleichspflichtigen Empfänger einer Immobilie gegenüber dem Zuwendenden treffen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015 1268, m. Anm. Münch).
2. Ein Leibrentenversprechen des ausgleichspflichtigen Zuwendungsempfängers ist bei der Ermittlung des Anfangsvermögens wie des Endvermögens, soweit die Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt noch besteht, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer Pflegeverpflichtung, also bei dem dem Zuwendenden gewährten Leibgeding (Altenteil), durch die der Erwerber sich verpflichtet, dem Zuwendenden Pflegedienstleistungen zu gewähren.
3. Zur Bewertung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes bei der zugewinnrechtlichen Ermittlung des Vermögens zum Bewertungsstichtag (BGH, FamRZ 2019, 429, m. Anm. Siede).
4. Zur möglichen Anwendung des Substanzwertverfahrens statt der Ertragswertmethode bei der Bewertung von kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben.
4 Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – XII ZB 30/23
Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2022...