Die ältere Rechtsprechung hat Maßnahmen zur Bildung von Vermögen auf der Ebene des Bedarfs grundsätzlich anerkannt. Haben Eheleute – gleich aus welchen Einkommensteilen – während bestehender Ehe Vermögensbildung betrieben, standen diese Mittel für Zwecke des Konsums nicht zur Verfügung. Sie haben grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Allein zu prüfen war, ob sich der bedürftige Ehegatte an der zunächst einvernehmlich erfolgten Vermögensbildung festzuhalten hatte.[43] War dies zu bejahen, waren die Eheleute durch sie nicht zu einer unangemessen sparsamen Lebensführung gezwungen, waren die Aufwendungen auf der Ebene des unterhaltsrechtlichen Bedarfs anzuerkennen und von den Einkünften der Eheleute in Abzug zu bringen.

Die bedarfsprägenden Vermögensaufwendungen fanden auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit Berücksichtigung, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte gleichwohl in der Lage war, den ehelichen Bedarf zu decken. Wurde das Einkommen des Pflichtigen allerdings durch vorrangige, aber nicht eheprägende Belastungen geschmälert wurde, etwa trennungs- oder krankheitsbedingte Mehrbedarf oder auch durch den Unterhalt für ein nach der Ehescheidung geborenes Kind,[44] wurden die vermögensbildenden Aufwendungen nicht oder nur teilweise von den Einkünften in Abzug gebracht.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt dem Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten grundsätzlich Vorrang ein. Sie erkennt vermögensbildende Maßnahmen, die nicht der zusätzlichen Altersvorsorge dienen oder über den Wohnvorteil Berücksichtigung finden, nur an, wenn sie beiden Ehegatten zugutekommen. Dies geschieht – wie ausgeführt – über gemeinsames Eigentum oder über den Zugewinnausgleich, um zwar unabhängig von der Art der Einkünfte, von der Quelle, aus der sie stammen. Erfolgt die Vermögensbildung durch die Tilgung von Krediten, profitiert der andere auch, wenn diese die Bildung unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ermöglichen. Zu denken ist über die entschiedenen Fälle des Immobilienkredits beim Wohnvorteil und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung z.B. an die Praxiskredite des unterhaltspflichtigen Arztes, Steuerberaters, Rechtsanwalts etc.[45] Diese machen die Erwerbseinkünfte des Pflichtigen erst möglich, schmälern aber seinen Erlös über die Einnahmen-Überschussrechnung nicht. Auch hier erfolgt die Vermögensbildung – weil durch unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte kompensiert – nicht zu Lasten des anderen Ehegatten. Ob dies allerdings in gleicher Weise für Fälle der Pkw-Nutzung bejaht werden kann,[46] mag angezweifelt werden. Selbst bei einer überwiegend beruflichen Nutzung des Pkw sind die Kosten, die nicht über die Kilometerpauschale unterhaltsrechtliche Berücksichtigung finden und daher der privaten Verwendung zuzurechnen sind, eher als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu betrachten.[47]

Ist die Vermögensbildung dagegen einseitig, kommt sie dem anderen nicht über das unterhaltsrechtliche Einkommen, den Güterstand oder die Eigentumsverhältnisse zugute, sind die für sie getätigten Aufwendungen unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung und schmälern den Anspruch des anderen nicht.[48] Im Lichte dieser Rechtsprechung waren die Sondertilgungsleistungen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf abzugsweise berücksichtigt hat, rein einseitig und damit unbeachtlich, auch wenn das zu ihrer Tilgung verwendete Einkommen nie für Konsumzwecke eingesetzt wurde. Allerdings haben die Eheleute in dem entschiedenen Fall, wenn auch unterhalb der "Schallgrenze" von 11.000 EUR so doch in guten Einkommensverhältnissen gelebt, in denen eine Vermögensbildung nicht ungewöhnlich ist. Es erscheint daher im Einzelfall gerechtfertigt, wenn die Vermutung vollständigen Verbrauchs zu Konsumzwecken widerlegt ist,[49] einen großzügigeren Maßstab abzuwenden und angemessene bedarfsprägend Vermögensaufwendungen zuzulassen. Diesen Weg gehen auch einige Oberlandesgerichte. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte Dresden, Frankfurt/M., Koblenz, Naumburg und Rostock sowie das Kammergericht erkennen vermögensbildende Maßnahmen in angemessenem Rahmen an.[50]

[43] Bereits BGH FamRZ 1986, 358, 360.
[44] Z.B. BGH FamRZ 1984, 149, 153.
[45] Wendl/Dose/Gerhardt, § 1 Rn 1092; Norpoth, Anm zu BGH FamRZ 2022, 781, 784 f.
[46] So aber Norpoth, FamRZ 2022, 784, 785.
[47] Wendl/Dose/Siebert, § 4 Rn 460.
[49] Wendl/Dose/Siebert, § 4 Rn 458.
[50] Nr. 10.6 der jeweiligen Leitlinien; die übrigen Oberlandesgerichte äußern sich entweder nicht zu vermögensbildenden Aufwendungen oder behandeln lediglich die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers.

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