Ein erhöhter Wohnbedarf ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der nach der Rspr. des BGH grundsätzlich allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist.
Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten danach unterhaltsrechtlich relevant sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der jeweiligen Beteiligten – namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwändigen Lebensstil – festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten konkret dargelegt werden, wobei an die Darlegungslast keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Ob und in welcher Höhe ein vom Unterhaltsberechtigten geltend gemachter erhöhter Regelbedarf oder ein Mehrbedarf angemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Bei der Bemessung des erhöhten Regelbedarfs ist das Gericht nicht gehindert, den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe der § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu bestimmen.
Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, die nach der Rechtsprechung des BGH üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden.
Da ein minderjähriges Kind neben seinem Kinderzimmer auch die weiteren Räume der Wohnung mitbenutzt, kann sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten regelmäßig nicht konkret beziffert, sondern nur im Wege der tatrichterlichen Schätzung bewertet werden.
Ohne Beanstandung ist insoweit eine tatrichterliche Schätzung, die sich bei einem Zweipersonenhaushalt zwischen der nach dem 13. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2022, dort unter 5.1.3, als angemessen angesehenen Wohnfläche von 12 m² für ein Kind und einer Obergrenze von 50 % der tatsächlichen Wohnfläche bewegt. Dabei kommt regelmäßig die Zuweisung eines Drittels der Wohnfläche an das in einem Zweipersonenhaushalt lebende Kind in Betracht. Maßgeblich sind jedoch stets die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die gegebenenfalls eine Abweichung hiervon erforderlichen machen können.
Zu beachten ist, dass sich diese Rechtsprechung nur auf den Zweipersonenhaushalt bezieht.
Die Größe der angemieteten (oder auch gekauften) Wohnung und ihr Mietpreis müssen angemessen sein, und zwar angemessen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, der insoweit nicht überfordert werden darf durch eine Bemessung des erhöhten Wohnbedarfs nach den Wunschvorstellungen des betreuenden Elternteils.