Beim volljährigen Kind ist hauptsächlich der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt streitbefangen.
1. Ausbildungsunterhalt in Abitur-Lehre-Studium-Fällen
In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen muss nach gefestigter Rechtsprechung zwischen den Ausbildungsteilen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen, damit von einer einheitlichen Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB gesprochen werden kann.
Ein enger sachlicher Zusammenhang kann insoweit auch zwischen einem Studium der Architektur und einer Ausbildung zur Holzbildhauerin gegeben sein, so dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt.
Der Entschluss, das Studium aufzunehmen, muss nicht bereits zu Beginn der (beruflichen) Ausbildung gefasst worden sein.
Eine Unterhaltspflicht wird indes nicht allein dadurch begründet, dass das Kind von vornherein eine Ausbildung in zwei verschiedenen Berufen anstrebt. Die Finanzierungspflicht besteht nur, sofern sich die zweite Ausbildung als bloße Weiterbildung darstellt.
Der enge sachliche Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte fehlt, wenn im Anschluss an eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten mit Fachabitur im Bereich Wirtschaft ein Studium im Bereich Mediendesign folgt.
Im entschiedenen Fall hatte ein volljähriges Kind ein Studium im Bereich Mediendesign aufgenommen, nachdem es zuvor eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten mit Fachabitur im Bereich Wirtschaft erfolgreich absolviert hatte. Nach Auffassung des OLG war das Studium als eine nicht durch Unterhalt zu finanzierende Zweitausbildung zu qualifizieren. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium könne bestehen, wenn das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute oder die praktische Ausbildung als eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium anzusehen sei. Die Erstausbildung des volljährigen Kindes habe jedoch einen erkennbar kaufmännischen Schwerpunkt besessen. Diesen habe das Kind um den Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz ergänzt. Selbst wenn für das Studium Mediendesign sowohl der kaufmännische Aspekt als auch die vertieften Fremdsprachenkenntnisse nützlich sein dürften, seien die Schwerpunkte des Studiums Mediendesign gerade nicht in diesen Bereichen zu sehen, sodass es nicht als fachliche Ergänzung, Weiterführung bzw. Vertiefung der Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mit Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz anzusehen sei.
2. Unterhalt zwischen Ausbildungsabschnitten
Immer wieder weisen Eltern in ausbildungsfreien Zeiten ihre Kinder auf ihre Erwerbsobliegenheiten hin und lehnen Unterhaltszahlungen ab. Dieser Hinweis greift indes nicht in allen Fällen.
In der Übergangszeit zwischen einer im Juni beendeten allgemeinen Schulausbildung und dem im Oktober desselben Jahres begonnenen Studium ist das volljährige Kind nicht verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.