Einem im gerichtlichen Verfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt – und selbstverständlich auch der Anwältin – werden volle Sorgfaltspflichten der Mandantschaft gegenüber auferlegt, auch wenn nur ein reduzierter Honoraranspruch gegen die Staatskasse zugestanden wird. Besonders ärgerlich aus anwaltlicher Sicht ist dann noch, dass diese Pflichten nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden, sondern sich auch noch auf den vier Jahre umfassenden Zeitraum des Überprüfungsverfahrens nach §§ 120a, 124 ZPO erstrecken.
Folglich sind Beschlüsse in diesem Verfahren dem Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen oder bei sonstigen Familiensachen gemäß § 15 Abs. 2 FamFG förmlich bekannt zu geben. Das bezieht sich auch auf die entsprechenden gerichtlichen Vorbereitungshandlungen wie Anhörungen und Fristsetzungen. Denn die anwaltliche Vollmacht des im ursprünglichen Verfahren bestellen Verfahrensbevollmächtigten wirkt auch im Überprüfungsverfahren fort.
Es muss nicht besonders beton werden, dass dieses Nachprüfungsverfahren durchaus viel Arbeit in der Kanzlei auslöst. Dennoch wird hierfür keine zusätzliche Kostenerstattung gewährt. Das Interesse der Anwaltschaft, diese nicht unerhebliche Mehrbelastung zu vermeiden, ist daher durchaus nachvollziehbar.
Dies lässt sich aber nicht durch eine – einseitige – Niederlegung des Mandats erreichen, weil damit nicht die erfolgte Anwaltsbeiordnung mit den dadurch ausgelösten Verpflichtungen aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO beseitigt wird. Denn die anwaltliche Vertretungsmacht wirkt bis zu einer Entbindung durch das Gericht (Entpflichtung gem. § 48 Abs. 2 BRAO) fort. Erforderlich wäre ein solcher Antrag auf Aufhebung der Beiordnung (Entpflichtung). Solange diesem Entpflichtungsantrag nicht stattgegeben worden ist, bleibt die Beiordnung bestehen. Die für eine Aufhebung der Beiordnung erforderlichen wichtige Gründe (§ 48 Abs. 2 BRAO) lassen sich aber nicht mit dem Interesse des Anwalts begründen, von den Belastungen durch das Verfahrenskostenhilfe-Nachsorgeverfahren verschont zu werden.
Zudem gilt in Verfahren mit Anwaltszwang die Vorschrift des § 87 Abs. 1 ZPO, nach der die Beendigung der Vollmacht des Anwaltes sowohl dem Gegner als auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten Wirksamkeit erlangt. Im Außenverhältnis gilt im Anwaltsprozess bis zu diesem Zeitpunkt die Vollmacht als fortbestehend. Nur in einem Parteiprozess wird dem Gericht gegenüber das Erlöschen der Prozessvollmacht bereits durch die Anzeige gemäß § 87 Abs. 1 ZPO rechtlich wirksam.
Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe basiert aber letztlich auf der anwaltlichen Vollmacht. Rechtlich zulässig ist es, die anwaltliche Vollmacht von Anfang an ausdrücklich auf den Zeitraum nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu beschränken.
Umstritten war bisher, ob in diesem Fall eine Beiordnung vorgenommen werden konnte. Vereinzelt wurde dies in der familienrechtlichen Rechtsprechung vom OLG Brandenburg bejaht. Dem erteilt jetzt das BAG eine eindeutige höchstrichterliche Absage, die auch im Familienverfahrensrecht zu beachten sein wird.
Das Argument, dem Beteiligten werde damit ein Anwalt gegen seinen Willen aufgedrängt, lässt das BAG nicht gelten. Denn die Beiordnung selbst begründet noch keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei, die vielmehr nach der Beiordnung selbst entscheiden kann, ob sie den beigeordneten Rechtsanwalt als Vertreter erhalten und behalten will. Der Anwalt seinerseits wird durch § 121 Abs. 1 ZPO geschützt und nicht gegen seinen Willen beigeordnet, wenn er die Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht übernehmen will.
Dabei betrifft die Entscheidung des BAG ein Verfahren, in dem das entscheidende Gericht die Einschränkung der Vollmacht schon erkannt und daher bereits die Beiordnung verweigert hat.
Besonders interessant für die anwaltliche Praxis ist noch eine andere Fallgestaltung, in der eine nur eingeschränkte Vollmacht zu den Akten gereicht wurde und die Beiordnung – vermutlich in Unkenntnis dieser Einschränkung – dennoch erfolgt ist. Das LAG Sachsen-Anhalt hat in einem solchen Fall eine solche Beschränkung der Vollmacht als unwirksam eingestuft mit der Folge, dass sich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten trotzdem auch auf das spätere Überprüfungsverfahren erstreckt. Eine solche in einem Vollmachtsformular vorgesehene Beschränkung könnte als gegen § 3a Abs. 1 S. 2 RVG verstoßende indirekte "Vergütungsvereinbarung" ausgelegt werden, da der Tätigkeitsumfang bei gleichbleibender Vergütungshöhe eingeschränkt werde. Jedenfalls verstoße diese Einschränkung gegen § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel sowie § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB (Transparenzgrundsatz).
Dr. Wo...