Auf die Interessenlage und die Zielvorstellungen, die nach der BGH-Rechtsprechung doch entscheidungserheblich sind, sei mit rhetorischen Fragen eingegangen:
- Was spricht zwingend gegen die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft, wenn mit ihr doch ebenfalls (so der BGH) "der von den Ehegatten bezweckte Schutz des Vermögens vor den Gläubigern des Schuldners … hätte erreicht werden können"?
- War es wirklich das alleinige – "bedingungslose" – Ziel der Ehegatten, das durch beiderseitigen Einsatz gebildete, in der GmbH verkörperte Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners beziehungsweise des Antragstellers als Insolvenzverwalter zu schützen, und sei es um den Preis des völligen Rechtsverlusts des M?
- Kann es nicht vielmehr das Ziel gewesen sein – und ist es das nach der Lebenserfahrung bei Ehegatten –, diesen Schutz in einer solchen Weise vorzunehmen, welche die Interessen von M ebenfalls schützt?
- Sind die Ehegatten, ist vor allem M davon ausgegangen, dass die Ehe Bestand hat (nicht scheitert), und hat er vor diesem Hintergrund wirklich sehenden Auges den sicheren Verlust seines gesellschaftsrechtlichen – oder eines anderen – Ausgleichsanspruchs in Kauf genommen, oder war diese Annahme des Fortbestands der Ehe zumindest die Geschäftsgrundlage für seine Wertschöpfung?
Hieraus folgt, was für die Ehegatten "in guten wirtschaftlichen Zeiten" maßgebend ist: die vergleichende Betrachtung zweier Zukunftsszenarien – einmal ohne und einmal mit Gestaltung – unter Einbezug aller für die Ehe bzw. Familie wichtigen Aspekte mit Vermögensbezug. Die Vorstellung einer Haftung schließt das Objekt der Haftung notwendig ein: das Vermögen. Die Vorstellung des Vermögens wiederum schließt ein, wem es gehört – M, F oder beiden. Die bisher gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich genau hierauf: auf die laienhafte – juristisch unerkannt vollkommen falsche – Vorstellung von wirtschaftlich gemeinsamem, weil gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen und dem, was aus dieser Vorstellung folgt: eine Vermögensorganisation mit Risikoverminderung im familiären Interesse. Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.6.1999 nicht misszuverstehen.
Es ist klar: Ehegatten in dieser Lage suchen nicht nach einer Alternative als absoluter und einziger Vermeidung einer späteren Haftung, sie suchen nicht nach "der" optimalen dinglichen Vermögensgestaltung schlechthin. Sie wissen als Laien nur Eines: Im Falle einer späteren, bei Selbstständigen nie auszuschließenden, aber aktuell nicht anstehenden Insolvenz haftet der Mitunternehmerehegatte mit seinem Vermögensanteil. Alle weiteren Überlegungen zielen auf eine Gestaltung ab, die sie demgegenüber für günstiger halten. Alle Gestaltungen, die gegenüber der Haftungsvariante günstiger sind, kommen also zunächst einmal in Betracht. Keine scheidet von vornherein aus. Andersherum betrachtet: solange eine Alternativlösung per Saldo Vorteile bietet, fällt es schwer, anzunehmen, sie sei vom Gesellschafterwillen kategorisch ausgeschlossen.
Im Übrigen ist klar, dass es im Interesse jeden Schuldners, hier: des M, evtl. auch der F, liegt, dem Zugriff der Gläubiger zu entgehen, d.h.: der Zwangsvollstreckung. Es ist aber zu hinterfragen, ob dieses Interesse schützenswert ist (dazu unten).