BGH, Beschl. v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23
a) Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 229, 239).
b) Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.
c) Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurt. v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015).
BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – V ZB 51/23
1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB.
2. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden – weder vermieteten noch verpachteten – Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04, BGHZ 161, 170).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.2.2024 – 18 UF 221/23
Der Kindeswille kann nicht aus dem Vortrag eines Beteiligten abgeleitet werden, sondern ist im Rahmen der Amtsermittlung unter Ausschöpfung der nach Lage des Einzelfalls gebotenen Erkenntnismittel, insbesondere durch persönliche Anhörung des Kindes und Bestellung eines Verfahrensbeistands, zu ermitteln.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.3.2024 – 1 UF 152/23
1. Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat.
2. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.5.2024 -11 UF 329/24
1. Ab welcher Dauer ein Umgang "für längere Zeit" ausgeschlossen wird, hängt vom kindlichen Zeitempfinden ab.
2. Nach Art. 31 Abs. 1 der Istanbul Konvention sind bei miterlebter häuslicher Gewalt die beim Kind fortbestehenden Belastungen in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung zu berücksichtigen.
3. Der gewaltausübende Elternteil muss dem Kind die emotionale Sicherheit vermitteln, die es durch die miterlebte Gewalt verloren hat. Wenn er die Gewalt abstreitet, dem Kind gegenüber bagatellisiert, seine Belastung nicht sieht und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit dem Kind herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind, wird dies in der Regel ausgeschlossen sein.
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.1.2024 – 6 UF 224/23
1. Auch in Verfahren betreffend das Umgangsrecht eines sozialen Vaters nach § 1685 Abs. 2 BGB sind das Kind und der rechtliche Vater persönlich anzuhören. Von der Anhörung des Kindes kann auch dann nicht abgesehen, wenn der Verfahrensbeistand empfiehlt, im Interesse des Kindes auf diese zu verzichten, um dessen Loyalitätskonflikt nicht noch weiter zu verstärken und den Bindungsabbruch zu verfestigen.
2. Dauer und Frequenz des Umgangs haben sich bei Umgangsrechten nach § 1685 BGB im Regelfall nicht an die zum Elternumgang nach § 1684 BGB entwickelten Grundsätze zu orientieren.
3. Eine Umgangspflegschaft kann beim Umgangsrecht nach § 1685 BGB nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden.