2.1.1.1.1.1 (aa) Hauslasten
Alle Kosten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, bleiben bei der Ermittlung des nach der Grundmiete bemessenen Wohnwerts außer Betracht. Abziehen von der Nettomiete kann der Eigentümer nur die ihm als Eigentümer entstehenden und nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten (Hauslasten). Dies sind diejenigen Kosten, die der Eigentümer einer Immobilie zu tragen hat, nicht aber der Mieter. Denn der unterhaltsrechtliche Wohnwert entspricht den Kosten, die der Eigentümer gegenüber dem Mieter erspart. Dementsprechend sind vom Wohnwert weder die verbrauchsabhängigen (z.B. Strom, Wasser oder Müllabfuhr) noch – die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BetrkVO] und die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung [§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BetrkVO]) abzusetzen. Maßstab für die Berücksichtigungsfähigkeit sind vielmehr § 556 Abs. 1 S. 2 und § 556 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit der BetriebskostenVO. Abzusetzen sind allerdings die nicht umlagefähigen (§ 1 Abs. 2 BetrkVO) Kosten der Verwaltung sowie die Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit des Hauses und damit zum Erhalt des Gebrauchswertes erforderlich sind. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Korrektur unter Angemessenheitsgesichtspunkten.
2.1.1.1.1.2 (bb) Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts
Gemäß der neueren Rechtsprechung des BGH sind Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts abzuziehen. Zur Begründung führt der BGH zutreffend aus, dass dabei dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen, die der unterhaltspflichtige Selbstnutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt, ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird. Bis zur Höhe des Wohnwerts können die Kreditraten deshalb nicht nur mit dem Zinsanteil, sondern auch mit dem Tilgungsanteil berücksichtigt werden. Zwar handelt es sich bei der Tilgung des Immobilienkredits immer noch um eine Vermögensbildung, aber um eine solche, die nicht "zu Lasten" des Unterhaltsberechtigten geht, weil es ohne Zins und Tilgung den unterhaltsrechtlich zu seinen Gunsten berücksichtigten Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe.
Diese grundlegenden Erwägungen gelten sowohl für den Eltern- und Ehegattenunterhalt, aber auch in gleicher Weise für den Kindesunterhalt.
2.1.1.1.1.3 (cc) Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinaus
Hat der Unterhaltspflichtige eine selbstgenutzte Immobilie angeschafft ist ein angemessener Wohnwert für die Nutzung anzurechnen. Vom angemessenen Wohnwert sind die geleisteten Zinszahlungen für die Immobilie in Abzug zu bringen. Verbleibt dann immer noch ein Wohnwert, so sind auch die Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. Danach muss geprüft werden, ob noch ein Wohnwert verbleibt. Ist dies nicht der Fall, so sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts in Abzug zu bringen. Die darüberhinausgehenden Tilgungsleistungen werden dann der sekundären Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens hinzugerechnet und können vom Einkommen als Verbindlichkeit abgezogen werden. Verbleiben dann noch immer Tilgungsleistungen, so können diese nicht mehr als Abzugsposten abgezogen werden.