Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 FamFG stellt klar, dass das VV nur für die Erstfestsetzung des Kindesunterhalts eröffnet ist. Das Gericht muss daher bereits über den Unterhaltsanspruch in der Sache, mithin über seine Begründetheit entschieden haben. Sinn des VV ist es, dem minderjährigen Kind zu einem schnellen ersten Unterhaltstitel zu verhelfen, nicht jedoch schon bei vorliegenden Titeln zu prüfen, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse in einer Weise geändert haben, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsrente führen; hierfür ist das schematische Verfahren nicht geeignet.
Das Gesetz zur Einführung des EUR in den Rechtspflegegesetzen … hat den damaligen Abs. 2 des § 645 ZPO in zeitlicher Hinsicht präzisiert. Mit Wirkung vom 1.1.2002 ist das VV nicht mehr zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist, § 249 Abs. 2 FamFG. Damit wird verhindert, dass der durch den Festsetzungsantrag alarmierte Unterhaltspflichtige das Festsetzungsverfahren durch die Anerkennung eines unter dem verlangten Unterhaltsbetrag liegenden Titels (z.B. durch die Errichtung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde nach den §§ 59, 60 SGB VIII) unterläuft und der in § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG bestehenden Auskunftspflicht entgeht. Der Wortlaut stellt nur auf die objektive Eignung ab, nicht aber auch auf die Frage, ob der Schuldtitel auch den Vorstellungen des Gläubigers entspricht und damit ein gerichtliches Verfahren erübrigt. Die Vorschrift des § 252 Abs. 2 FamFG muss im Wege sog. teleologischer Reduktion so ausgelegt werden, dass es bei anderen als gerichtlichen Schuldtiteln nicht nur auf die objektive Eignung zur Zwangsvollstreckung ankommt, sondern bei erstmaliger Titulierung auch auf das Einverständnis des Gläubigers mit dem beurkundeten Betrag.
Wenn der Unterhaltsschuldner nach Einleitung des Verfahrens einen Unterhaltstitel errichten lässt, kann der Antragstellers das Verfahren je nachdem, ob der verlangte Unterhaltsbetrag oder ein geringerer Unterhalt tituliert worden ist, ganz oder teilweise für erledigt erklären.
Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 FamFG ist es (auch), eine Doppeltitulierung zu verhindern. Im Fall eines anhängigen oder abgeschlossenen Antragsverfahrens soll dessen Entscheidung Vorrang vor der pauschalen Unterhaltsfestsetzung durch den Rechtspfleger haben. Hieraus folgt, dass eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 249 Abs. 2 FamFG auch ein abweisender Beschluss, der den Antrag als unbegründet abgewiesen hat. Ist hingegen der Unterhaltsantrag des minderjährigen Kindes lediglich aus formalen Gründen durch Beschluss abgewiesen worden, hindert das VV nicht. Gleiches gilt für einen vorausgegangenen oder noch anhängigen Auskunftsantrag. Das ergibt sich auch aus § 249 Abs. 2 FamFG, wonach das VV nicht statthaft ist, wenn ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel errichtet wurde. Titel, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind, hinderten bislang das VV nicht. Mit Inkrafttreten des FamFG tritt eine Änderung ein. Die einstweilige Anordnung ist nunmehr gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein selbstständiges Verfahren. In Unterhaltssachen ist sie nicht mehr auf eine vorläufige Anordnung beschränkt. Daher steht der Erlass der einstweiligen Anordnung dem VV entgegen.