Eine externe Teilung ist gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG nur durchzuführen, wenn sich die berechtigte Person mit dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen darüber einigt oder der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt und es sich um einen Bagatellbetrag handelt (derzeit nicht mehr als 50,40 EUR Rente monatlich oder nicht mehr als 6.048 EUR Kapitalbetrag). Bei Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) liegt die Obergrenze bei ca. 63.000 EUR Kapitalwert.
Im Falle der externen Teilung hat der Berechtigte grundsätzlich ein Wahlrecht, ob eine bereits für ihn bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue für ihn begründet wird (§ 15 VersAusglG). Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. Bei Nichtausübung (wohl auch bei nicht angemessener Versorgung) wird das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Aufgabe des RA wird es sein, seine Partei (ggf. auch die Gegenpartei, wenn nur ein RA vorhanden ist) auf das Wahlrecht hinzuweisen und darauf zu drängen, dass dieses in sachdienlicher Weise ausgeübt wird. Nach dem Prinzip der Risikostreuung wird es sich nicht selten empfehlen, die externe Teilung nicht über die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung durchzuführen, sondern eine andere Versorgung zu wählen (z.B. eine bereits bestehende Lebensversicherung auf Rentenbasis oder Riesterrente aufzustocken oder eine neue abzuschließen). Die Ausübung des Wahlrechts unterliegt nicht dem Anwaltszwang, sondern kann durch die Partei selbst erfolgen. Die externe Teilung wird dadurch vollzogen, dass der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zahlt (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).
Die externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann. Zum Ausgleich von Anrechten auf Beamtenversorgung werden ebenfalls Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des jeweiligen Versorgungsträgers begründet, solange keine Realteilung der Beamtenversorgung vorgesehen ist (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Für Bundesbeamte wird die Realteilung der Anrechte mit der Reform eingeführt; die Bundesländer entscheiden wegen ihrer eigenen Gesetzgebungszuständigkeit selbst darüber, ob sie diese einführen wollen.