Zwischen der Mittellosigkeit und der Fristversäumnis muss eine Kausalitätsbeziehung bestehen. Die Beurteilung der Kausalität birgt zahlreiche Problembereiche.

Sie ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Partei nach Ablauf der Frist entschließt, die entsprechende Prozesshandlung notfalls auch ohne Prozesskostenhilfe vorzunehmen.[29]

Anderes gilt aber, wenn sich die Partei noch während laufender Rechtsmittelfrist entschlossen hat, unabhängig vom Ausgang des Prozesshilfegesuchs das Rechtsmittel auf jeden Fall einzulegen und dabei dann eine Versäumnis entsteht.[30] Der BGH hat Wiedereinsetzung auch mangels Kausalität verneint, wenn der Antrag auf PKH bei schon eingelegtem Rechtsmittel während offener Frist zur Rechtsmittelbegründung eingereicht wurde, obwohl der Anwalt an sich bereit war, weiter tätig zu werden.[31] Eine Kausalität wurde auch verneint, wenn bei eingelegtem Rechtsmittel mit dem PKH-Antrag ein vollständiger – wenn auch als Entwurf bezeichneter – Begründungsschriftsatz innerhalb der Begründungsfrist mit dem Vortrag eingereicht wird, nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu beantragen und das Rechtsmittel dann zu begründen.[32] Die Kausalitätsbeziehung sei nur dann gegeben, wenn die Einlegung des Rechtsmittels quasi nur formularmäßig erfolgt sei, der Anwalt aber die Fertigung des Begründungsschriftsatzes davon abhängig mache, dass ein Kostenvorschuss bezahlt werde, den die bedürftige Partei nicht aufbringen könne. Dieser Fall liege aber kaum vor, wenn innerhalb der Frist schon eine vollständige Begründungsschrift, wenn auch nur als Entwurf, vorgelegt sei.[33] Mit der Berufungseinlegung seien außerdem schon die Verfahrensgebühr und die Gerichtskosten angefallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Beurteilung praxisfern ist. Wenn der Anwalt einen ausführlichen Entwurf einer Rechtsmittelbegründung dem PKH-Antrag beigibt, dann tut er es auch in eigenem Interesse, damit der PKH-Antrag möglichst nicht schon mangels Erfolgsaussicht abgewiesen wird. Damit ist keinesfalls dokumentiert, dass der Anwalt bereit ist, die weitere Vertretung im Rechtmittelverfahren zu übernehmen, die eigentliche Rechtsmittelbegründung einzureichen, weitere eventuell erforderlich werdende Schriftsätze zu fertigen und Verhandlungstermine im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird. Die Entscheidung des BGH ist unverständlich, muss aber bedauerlicherweise für den Fall berücksichtigt werden, dass das Rechtsmittel schon eingelegt ist und es um die Versäumnis der Begründungsfrist geht.

Die Kausalität ist grundsätzlich bejaht worden, wenn die Rechtsmittelbegründung nach Fristablauf, aber vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe doch eingereicht wurde.[34] Es muss auch kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt werden, wenn die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelbegründung nicht vorher ergangen ist. Zu Recht führt der BGH aus, dass es andernfalls auf bloße Förmelei hinausliefe.[35]

[29] BGH VersR 1989, 863.
[30] BGH NJW 1966, 203.
[31] BGH VersR 1986, 91.
[32] BGH NJW 2008, 2855, 2856.
[33] Zustimmend Schneider, NJW 2008, 2856.

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