Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 233 ff. ZPO möglich, wenn eine Partei unverschuldet die Notfrist für eine Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist zur Begründung dieser Rechtsmittel der ZPO versäumt hat. Für das familiengerichtliche Verfahren in Ehe- (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gelten die §§ 233 ff. bei Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde entsprechend (§§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG). Das FamFG kennt keine Notfristen. Die Möglichkeit, bei versäumter Frist zur Einlegung der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde binnen zwei Wochen dennoch Wiedereinsetzung zu beantragen, ergibt sich aber aus § 117 Abs. 5 FamFG. Die Wiedereinsetzungs- und Nachholungsfrist bei Versäumnis der Begründungsfrist beträgt wie in der ZPO einen Monat (§ 117 Abs. 5 FamFG verweist auf § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ist über § 113 Abs. 1 FamFG anwendbar).

Kann die Frist wegen Mittellosigkeit der Partei nicht gewahrt werden, ist die Fristversäumung grundsätzlich unverschuldet, wenn wenigstens fristgerecht ein Gesuch auf Prozesskostenhilfe für die fristwahrende Handlung eingereicht wird. Der Prozesskostenhilfeantrag kann auch am letzten Tag der Einlegungsfrist eingereicht werden.[2] Eine verspätete Vorlage ist ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die Verspätung nicht auf einem der Partei zurechenbaren Verschulden beruht.[3]

Wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung vorliegt, dann kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Rechtsmittelfrist gem. § 233 ZPO gestellt werden. Für den Wiedereinsetzungsantrag gibt es eine eigene Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis (hier die Mittellosigkeit) behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass die Partei vernünftigerweise annehmen darf, dass sie bedürftig i.S.d. Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe ist.[4] Daran fehlt es, wenn wegen offenbar unvollständiger oder irreführender Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Bewilligung nicht erwartet werden konnte.[5] Es müssen die Formblätter gem. § 117 Abs. 2, 3 fristgerecht eingereicht worden sein.[6] Die Bezugnahme auf Vordrucke erster Instanz genügt wegen § 119 allenfalls ausnahmsweise, wenn unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind.[7] Der Antrag muss außerdem beim zuständigen Gericht eingereicht sein.[8] Es ist in diesen Fällen also mit besonderer Genauigkeit darauf zu achten, dass das Prozesskostenhilfeformular vom Mandanten korrekt und vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und dass alle dazugehörigen Belege beigefügt sind.[9] Lücken im Formblatt können u.U. durch beigefügte Unterlagen geschlossen werden.[10]

[2] BGH NJW 1998, 1230.
[3] BGH FamRZ 2008, 1166; NJW 2008, 2180.
[5] BGH NJW-RR 1991, 1532.
[6] BGH NJW 2002, 2793; BGH NJW 2001, 2720; BGH NJW 2000, 2112; BGH NJW 1998, 1230.
[7] BGH, Beschl. v. 21.1.2009 – IV ZA 17/08; NJW 2002, 2793; BGH 2001, 2720; BGH VersR 1991, 117.
[8] BGH NJW 1987, 440.

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