1. Der Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren muss innerhalb der Einlegungsfrist beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Das Prozesskostenhilfeformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein und es müssen alle Belege beigefügt sein. Zudem muss vernünftigerweise damit gerechnet werden können, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen.
2. Während des Laufs des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist jede Mitteilung des Gerichts zum PKH-Antrag dahingehend zu prüfen, ob diese nicht bereits die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt. Unter Umständen kann die Wiedereinsetzungsfrist nämlich bereits vor Bekanntgabe des förmlichen PKH-Beschlusses zu laufen beginnen. Für die Büroorganisation dürfte es sich empfehlen, diese Akten besonders zu kennzeichnen und ergänzend anzuweisen, Posteingang in diesen Verfahren gesondert sofort zur Fristprüfung dem Anwalt vorzulegen. Es wird nicht ausreichen, der für die Fristennotierung zuständigen Mitarbeiterin die Entscheidung zu belassen, ob gerichtliche Hinweise zur Prozesskostenhilfe schon den Fristlauf auslösen oder nicht. Denn grundsätzlich dürfen nur gängige und einfache Fristberechnungen auf qualifiziertes Personal übertragen werden.
3. Spätestens mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses ist die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsmitteleinlegung mit Nachholung des Einlegungsschriftsatzes zu notieren.
4. Gleichzeitig ist für den Fall, dass die Begründungsfrist ebenfalls schon abgelaufen ist, vorsichtshalber die einmonatige Frist zur Wiedereinsetzung und Nachholung der Rechtsmittelbegründung im Kalender einzutragen. Wegen der Unsicherheiten, ob die Monatsfrist an die PKH-Entscheidung oder erst an die Entscheidung zur Wiedereinsetzung anknüpft, empfiehlt es sich, entsprechend dem Gebot, den sichersten Weg zu wählen, ab dem Eingang der PKH-Entscheidung zu rechnen.
Bei vollständiger Verweigerung der Prozesskostenhilfe billigt die Rechtsprechung im Allgemeinen eine kurze Überlegungsfrist von ein paar Tagen zu, bevor die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt. Aus Gründen der Sicherheit dürfte es sich empfehlen, diese Überlegungsfrist nicht in die Fristenberechnung einzubeziehen, sondern die Zweiwochenfrist ab Zugang der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe zu berechnen.
5. Ist die Frist zur Rechtsmittelbegründung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, muss im Rahmen der Ausgangskontrolle überprüft werden, ob die Frist erledigt ist. Ein Fristverlängerungsantrag genügt.