Gründe: I. Die Parteien sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern des am 13.12.1996 geborenen Kindes A. Der Antragsteller erstrebte neben dem praktizierten Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Umgangszeiten während der Schulferien weitere Umgangskontakte mit A. am Mittwochnachmittag in jeder Woche. Ein solcher zusätzlicher Nachmittag war in einem Scheidungsfolgenvergleich ursprünglich vereinbart und auch zunächst praktiziert worden. Nach dem Wechsel zum Gymnasium verweigerte die Antragsgegnerin diesen zusätzlichen Umgang.
Das AG holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, "ob ein weiterer Nachmittagskontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind mit dem Kindeswohl vereinbar" sei, "insbesondere unter Berücksichtigung der Beziehungs- und Bindungsstrukturen des Kindes zu beiden Elternteilen und deren Hochstrittigkeit". Und ergänzend: "Für den Fall, dass im Laufe der Begutachtung Umstände erkennbar werden, die Gefährdungsmomente für die weitere – psychische – Entwicklung des Kindes darstellen, wird auch insoweit um gutachterliche Bewertung gebeten unter Berücksichtigung der Bereitschaften und Fähigkeiten der Kindeseltern zur Abwendung der Gefahr."
Nach Eingang des Gutachtens räumte das AG dem Antragsteller ein (weiteres) wöchentliches Umgangsrecht jeden Mittwochnachmittag unmittelbar im Anschluss an das Ende des Schulunterrichts bis 18.30 Uhr ein.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 5.11.2008 – 13 UF 411/08).
Der Kostenbeamte setzte – jeweils hälftig – eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 3.000 EUR an, Zustellungsauslagen, sowie Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 5.192,70 EUR.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung, und zwar konkret gegen die in der Rechnung festgesetzten Sachverständigenkosten. Die Einholung eines Gutachtens sei schon nicht notwendig gewesen, wo es doch lediglich um eine geringfügige Ausweitung bestehender Umgangskontakte gegangen sei. Erst recht sei es nicht notwendig gewesen, eine Sachverständige aus dem 350 km entfernten B heranzuziehen, wodurch allein schon erhebliche Fahrtkosten angefallen seien. Das Gutachten sei schlampig erstellt worden, da Textbausteine aus einem anderen Sachverständigengutachten verwandt worden seien. Die Sachverständige sei im Übrigen keine Psychologin, sondern Psychiaterin und daher zur Beantwortung der Beweisfrage ungeeignet. Es sei Aufwand abgerechnet worden, bei dem der Verdacht bestehe, er sei überhaupt nicht angefallen (14 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens; Hausbesuche).
Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung wies das AG durch Beschl. v. 10.2.2009 zurück; der hiergegen eingelegten Beschwerde, mit der die bereits mit der Erinnerung vorgebrachten Einwände wiederholt werden, half es nicht ab.
II. 1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist zulässig (§ 14 Abs.3 KostO). Der Beschwerdewert von über 200 EUR nach § 14 Abs.3 S. 1 KostO ist erreicht, die Antragsgegnerin wendet sich gegen die über 2.596,35 EUR lautende Kostenrechnung insgesamt. Da die Beteiligten nicht am Verfahren über die Entschädigung der Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beteiligt sind, können sie ihre Einwände gegen die Vergütung (nur) im Verfahren über die Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenansatz geltend machen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rn 23 zu § 4 JVEG).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a. Mit seiner Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin nur gegen die Berücksichtigung der Sachverständigenkosten, weil sie das Gutachten für unbrauchbar hält. Die sonstigen – relativ geringfügigen – Positionen des Kostenansatzes werden nicht konkret beanstandet (wird ausgeführt).
b. Auch die Sachverständigenkosten sind Auslagen im obigen Sinne (§ 137 Abs.1 Nr. 6 KostO). Die Einwände des Antragstellers gegen die Vergütung sind jedoch nicht begründet. Sie beziehen sich nur am Rande auf den angesetzten Umfang der Tätigkeit und nicht auf die Höhe des Stundensatzes. Beides ist auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Was den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand angeht, wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
c. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Sachverständige habe generell keinen Entschädigungsanspruch, weil sie unqualifiziert und ihr Gutachten ungeeignet sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
– Insbesondere macht die Tatsache, dass die Sachverständige nicht Psychologin, sondern Psychiaterin ist, sie nicht zur Erstattung des Gutachtens ungeeignet. Die jeweiligen Ausbildungen überschneiden sich in weiten Teilbereichen, wobei ein Psychiater in jedem Fall Arzt sein muss (allein das spricht noch nicht für seine Ungeeignetheit). Beide Fächer splitten sich in Teilgebiete auf; die Ausbildung erfordert wie üblich Grundkenntnisse in diesen Gebieten und in einigen von ihnen vertiefte Kenntnisse. Wer zur Erstattung von Gutachten der vorliegend...