Glockner/Hoenes/Weil 2009, 244 Seiten, 38 EUR, Verlag C.H. Beck
Wer sich in den letzten Jahrzehnten mit dem Familienrecht etwas näher beschäftigt hat, konnte sich über Langeweile nicht beschweren. Das Jahr 2009 ist aber sicherlich nur mit dem Jahr 1977 vergleichbar, in dem am 1.7. das Familiengericht beim AG geschaffen und das Verfahren zentral im 6. Buch der ZPO und ergänzend in der HausratVO und dem FGG geregelt wurde. Und nicht zu vergessen: Der Ausgleich der in der Ehe erworbenen oder aufrechterhaltenen Anrechte auf Vorsorge wurden einer Aufteilung unterworfen, dem Versorgungsausgleich. Dass dieser schon recht früh als reformbedürftig angesehen wurde, geht daraus hervor, dass schon am 17.7.1980 ein Regierungsentwurf zur Reform vorgelegt wurde, dem recht schnell ein geänderter Entwurf vom 3.9.1981 folgte, dieser wiederum gefolgt von einem Regierungsentwurf vom 23.4.1982, einem weiteren Entwurf vom 24.10.1983, und letztendlich vom 8.3.1984. Auch die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag wagte sich in die Diskussion mit einem Entwurf vom 11.6.1981. Auch das BVerfG hat sich mit mehr als 80 Entscheidungen an der Gestaltung und Umgestaltung beteiligt, nicht gezählt die Entscheidungen des BGH.
Nachdem sich die immer stärker ausdifferenzierende Literatur und Rechtsprechung mit der Ausgestaltung der Rechtslage beschäftigt hatten, meldeten sich Glockner und Gutdeutsch (FamRZ 1999, 896-902) zu Wort – und heute darf man feststellen, dass dies der Anstoß war für eine neue Diskussion zur Veränderung des Versorgungsausgleichs. Nachdem im Jahr 2003 das Ergebnis der Kommission zur "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" zu Recht keine positive Resonanz gefunden hatte, ging RDir Matthias Schmid (BMJ) in einer offenen Diskussion die notwendigen Reformen an. Das VAStrRefG vom 3.4.2009 hat Kritik und Anregungen aufgenommen und nicht mehr den Versuch unternommen, das alte System zu verbessern. Der Einmalausgleich, der aus dem Recht des Zugewinns übernommen worden war, wurde aufgegeben zugunsten eines Ausgleichs, der für jedes Anrecht getrennt zu erfolgen hat und im Prinzip schon aus der Regelung in § 1 Abs. 2 VAHRG (Realteilung) bekannt war.
Erfreulich ist, dass fast mit dem Tag des Inkrafttretens auch der Altmeister des Versorgungsausgleichs, Rainer Glockner, sich mit einem Lehrbuch zu Wort meldet, unterstützt von Ute Hoenes, Arndt Voucko-Glockner und Klaus Weil. Es sind alles Spezialisten für das Recht des Versorgungsausgleichs, die am Gesetzgebungsverfahren beteiligt waren und im Vorfeld der Neuregelung schon durch die Aktivitäten des "Darmstädter Kreis" und durch eine Vielzahl von Vorträgen und Veröffentlichungen im Familienrecht einen großen Bekanntheitsgrad erworben haben. Auf Grund langjähriger Erfahrung mit dem alten System wird im Vorwort des Buches aber zutreffend darauf hingewiesen, dass entfallende Probleme des alten Rechts auch durch neue Probleme des neuen Rechts ersetzt werden.
Das sehr detaillierte Inhaltsverzeichnis (Seite VII–XIV) führt den Leser schnell zu den einzelnen Regelungsbereichen, das Stichwortverzeichnis (S. 241–244) ist hingegen wohl etwas sehr knapp ausgefallen. Die Gestaltung als Kurzlehrbuch ist sicherlich zweckmäßig gewählt und beginnt mit einer tabellarischen Begriffserläuterung, auf die der Leser immer wieder zurückgreifen muss, bis er mit den neuen Begriffen vertraut ist.
Ausführlich erläutert werden die auszugleichenden Anrechte in § 2, und die übersichtlichen und aussagekräftigen Schaubilder tragen erheblich zum Verständnis bei. Nicht korrekt ist es hingegen, wenn auf Seite 22 die "Ausnahme vom Einzelausgleich" behandelt wird. Auf Grund des Gesetzeswortlautes ist es eindeutig, dass nur die Versorgungsträger, nicht aber die Parteien des Verfahrens die Verrechnung durchführen dürfen. Bei der Darstellung der Ehezeit (S. 23) rege ich für die nächste Aufl. einen kurzen Hinweis an, dass eine vertragliche Veränderung der Ehezeit unzulässig ist (BGH FamRZ 2001, 1446), eine zur Korrektur von Subsumtionsfehlern (BGH FamRZ 2004, 786 m. Anm. Scharnberg in jurisPR-FamR 5/2004) jedoch zulässig ist.
Ein zentrales Problem des neuen Ausgleichs, der korrespondierende Kapitalwert, wird detailliert und tiefgehend dargestellt. Auf diesen Problembereich wird schon im Vorwort hingedeutet mit dem Satz, dass das Teufelchen der Umrechnungsfehler des alten Rechts immer noch um die Ecke schielt. Die Vorschläge für den Prozessbevollmächtigten (S. 36, 37) sind zu ergänzen durch einen Hinweis auf § 220 Abs. 4 FamFG, denn vor einer Beauftragung eines Sachverständigen sollte die Möglichkeit der ergänzenden Erläuterung der Berechnungsgrundlagen gewählt werden.
Ausgehend von § 45 VersAusglG werden die Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge eingehend dargestellt (S. 65–97) und diese Ausführungen sollten auch wiederholt zur Kenntnis genommen werden. Dies nicht nur, weil es sich um Bereiche handelt, die sich für den Juristen nicht so einfach erschließen, aber ganz besonders auch in Kenntnis der Rechtstatsache, dass insoweit nach ...