a) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bei Vergleichsabschluss noch nicht vor bzw. waren nicht sicher vorhersehbar:

Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB stellt, sobald die Voraussetzungen später vorliegen, Abänderungsgrund nach § 239 FamFG dar.

b) Die für eine Begrenzung maßgeblichen Umstände lagen bereits bei Vergleichsabschluss vor, sind jedoch nicht berücksichtigt worden:

(1) Begrenzung jederzeit möglich, soweit sich nicht aus der Vereinbarung zweifelsfrei ergibt, dass die Beteiligten eine Berücksichtigung des Begrenzungseinwands bei einer späteren Abänderung ausschließen wollten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sie dies offenhalten wollten.[9] Da das Vertrauen der Beteiligten auf den Bestand der Vereinbarung schutzwürdig ist, wird eine gewisse Mindestdauer verlangt, vor deren Ablauf ein Abänderungsverlangen treuwidrig ist.[10]

(2) Soweit der ursprüngliche Vergleich bereits vorher durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist, ist dieser Beschluss Gegenstand der Abänderung.[11] Es gelten dann die vorstehend unter A.II.1. aufgezeigten Grundsätze. Ein Vorbehalt der Beteiligten in dem Vergleich, den Begrenzungseinwand später geltend machen zu können, wirkt nicht über das erste gerichtliche Abänderungsverfahren hinaus.[12]

(3) Soweit ein vorangegangenes Abänderungsverfahren erfolglos geblieben und hierbei die Möglichkeit der Anspruchsbegrenzung geprüft worden ist, kann ein erneutes Abänderungsverfahren nicht mehr auf den Begrenzungseinwand gestützt werden.[13] Dies gilt auch bei einem Vorbehalt im ursprünglichen Vergleich, den Begrenzungseinwand später geltend machen zu können, da dieser nicht über das erste gerichtliche Abänderungsverfahren hinaus wirkt. Ist das vorangegangene Abänderungsbegehren mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts ohne Prüfung des Begrenzungseinwands erfolglos geblieben, so kann dieser Einwand in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren geltend gemacht werden, und zwar ohne Vorliegen sonstiger Abänderungsgründe (Annexkorrektur), da mangels Rechtskraftwirkung der abweisenden Vorentscheidung die Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG nicht eingreift.[14]

(4) Haben die Beteiligten zweifelsfrei vereinbart, dass der Vergleich nicht abänderbar sein soll, so ist eine Abänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich dann, wenn durch den Fortbestand der unveränderten Unterhaltsverpflichtung das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners beeinträchtigt wird, soll eine Abänderung möglich sein.[15] Die Berufung des Gläubigers auf die vertragliche Verpflichtung wird dann als treuwidrig angesehen. Teilweise wird auch angenommen, dass eine Abänderung des Unterhaltstitels auch in diesem Sonderfall nicht gerechtfertigt sei, da dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners vor einer existenzgefährdenden Inanspruchnahme durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO hinreichend Rechnung getragen werde.[16]

[12] Diese zutreffende Feststellung der Vorinstanz ist in BGH v. 23.5.2012 – XII ZR 147/10, FamRZ 2012, 1284 nicht beanstandet worden.
[13] Zu einem Ausnahmefall, in dem der Antragsteller mit seinem Abänderungsantrag aus einem anderen Grund erfolglos geblieben ist, vgl. unter A.II.1.b) (4).
[14] BGH v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11 – Rn 21 f.: Präklusionswirkung geht nicht über Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung hinaus.
[15] OLG Saarbrücken v. 2.10.2003 – 6 UF 22/03, FUR 2004, 245; OLG Köln v. 11.11.1998 – 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 239 Rn 14.
[16] OLG Karlsruhe v. 4.9.1997 – 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436. Eine ähnliche Überlegung liegt der Beschränkung der Abänderbarkeit einer Versäumnisentscheidung durch den BGH (2.06.2010 – XII ZR 160/08, FamRZ 2010, 1318) zugrunde.

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