I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die 1946 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner heirateten 2000 und leben seit dem 1.7.2007 voneinander getrennt. Am 20.8.2008 wurde der Scheidungsantrag zugestellt und die Eheleute mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – D. am 26.11.2008 rechtskräftig geschieden. Ausweislich des Tenors des Urteils wurde zugleich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und es blieb ihnen im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsgegner war von 1996 an Mitglied des Vorstands der X-AG (im Folgenden: X), zu deren Vorstandsvorsitzendem er am 1.3.2002 berufen wurde. Mit einem Aufhebungsvertrag vom 9.5.2007 schied er auf Wunsch der X zum 1.7.2008 aus dem Vorsitz der Firma aus. Ausweislich des Aufhebungsvertrags vereinbarten die X und der Antragsgegner u.a. eine Abfindung i.H.v. … EUR brutto und die Zahlung eines Ruhegeldes ab dem 1.7.2008 i.H.v. jährlich … EUR brutto.
Mit dem am 28.2.2011 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Vollendung ihres 65. Lebensjahres … die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt, weil es sich bei der in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Zahlung an den Antragsgegner nach ihrer Ansicht um ein Altersruhegeld handele.
Das AG – Familiengericht – Pinneberg hat den Antrag nach Anhörung der Beteiligten mit dem angefochtenen Beschl. v. 9.12.2011 – auf den zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird – zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keinen Antrag auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, weil die durch den Aufhebungsvertrag zugesagte Monatszahlung keine betriebliche Altersversorgung darstelle. Auf die Bezeichnung als Ruhegeld komme es nicht an. Die monatlichen Zahlungen seien dem Antragsgegner gerade nicht aufgrund mangelnder gesundheitlicher Arbeitsfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze zugesagt worden, sondern weil sich die X von ihm habe trennen wollen. Dies sei aber gerade kein klassischer Fall einer betrieblichen Altersversorgung. Es bestehe für den Fall der Zahlung bei der vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehung keine Unverfallbarkeit des Anspruchs und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müsse der Antragsgegner sich etwaige anderweitige Einkünfte anrechnen lassen. Mithin sei davon ausgegangen worden, dass er weiter beruflich tätig sein werde und gerade nicht habe abgesichert sein sollen. Der Antragsgegner sei nicht in einen vorzeitigen Ruhestand gegangen. Der Vorstandsvertrag unterscheide sich entscheidend von einem normalen Arbeitnehmervertrag. Ein Anspruch auf Ausgleich der weiteren Leibrenten sei unzulässig, da insoweit der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen hätte die Antragstellerin weiter darlegen müssen, inwieweit welches Anrecht bereits ausgeglichen worden sei.
Die Antragstellerin trägt mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, nach dem insoweit ausschlaggebenden Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung handele es sich bei den Bezügen um Ruhegeld und damit um eine betriebliche Altersversorgung.
Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 20.8.2012 Beweis erhoben. ( … )
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat derzeit keinen Erfolg.
Zur Klarstellung ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts lediglich dahin zu ändern, dass der Antrag derzeit unbegründet ist, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht darüber zu entscheiden ist, wie sich die Sach- und Rechtslage nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragsgegners darstellen wird.
Das vorliegende Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Zwar ist gemäß § 48 VersAusglG in den Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Dies gilt hier allerdings nur für den mit dem Scheidungsausspruch mitverhandelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der hier von der Antragstellerin zur Überprüfung gestellte schuldrechtliche Versorgungsausgleich blieb ausweislich des Tenors des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – D. v. 26.11.2008 einem späteren Verfahren vorbehalten, was die Antragstellerin hier nach dem Stichtag eingeleitet hat.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
Auf Seiten der Antragstellerin sind seit ihrem 65. Geburtstag am … 2011 die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG erfül...